Ferner hat der Notar mit Blick auf zum Nachlass gehörende Erblasserforderungen bei den ihm bekannten Banken und Versicherungsgesellschaften nach Konten, Wertpapieren, Versicherungen sowie sonstigen Anlagen des Erblassers nachzufragen und ggf. auch Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, Darlehensverträge) anzufordern. Da der Notar grundsätzlich den sichersten Weg wählen muss, liegen konkret dann Ermessensfehler nahe, wenn er davon absieht, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnorts des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, sich nach Vermögen des Erblassers zu erkundigen. Demnach ist der Notar gehalten, die fraglichen Banken selbst zu kontaktieren und um abschließende sowie vollständige Auskunft zu bitten, und zwar zu sämtlichen Aktiva sowie Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls, insbesondere zu Depots, Wertpapieren, Schließfächern und sonstigen Anlagen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Mobilität von Erblassern kann ein objektiver Dritter abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den etwaigen internationalen Verbindungen des jeweiligen Erblassers, auch eine Nachfrage bei ausländischen Kreditinstituten für naheliegend halten. Derartige Nachfragen hat der Notar dann zu stellen. Zugleich wächst die Bedeutung von sog. Internetbanken, die bereits oben im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass begegnet sind. Demnach wird es aus Sicht eines objektiven Dritten abhängig von den Umständen des Einzelfalls, vor allem der Internetaffinität des Erblassers, ebenfalls naheliegen, dass der Notar bei entsprechenden Kreditinstituten nach Kontoverbindungen nachfragt.
Solche Anfragen des Notars sind in der Regel auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Erbe entsprechende Bescheinigungen der Banken vorlegt. Anders wird das nur dann sein, wenn neben den Bescheinigungen die vorausgegangenen Anfragen des Erben beigebracht werden, sodass der Notar in die Lage versetzt wird, die Aussagekraft der Bankenauskunft nachzuvollziehen. Im Hinblick auf Geschäftsverbindungen des Erblassers zu Banken kann es zudem notwendig sein, dass der Notar sich Darlehensverträge vorlegen lässt, zum einen um zu prüfen, ob der Erblasser Vertragspartner war, und zum anderen um nach etwaigen weiteren Vermögenswerten, z. B. in Form von Sicherheiten zu forschen. Entsprechendes gilt für Verträge des Erblassers mit Versicherungen sowie – mit Blick auf die Ermittlung des unbeweglichen Nachlasses – für Anfragen nach § 12 GBO bei Grundbuchämtern und für Registerauskünfte gem. § 9 HGB.