Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101, 88 EUR. Mit Schreiben vom 5.4.2018 hat sie beim Amtsgericht Daun beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldners H.–J. G. und A. G. sowie seine Ehefrau N. G. geb. B. (bei bestehender Ehe) richten sollen:
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Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Fall des Versterbens seiner Eltern und/oder seiner Ehefrau einschließlich Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung der Differenz zwischen einer etwaigen Zuwendung von Todes wegen und dem Pflichtteil, Auszahlung des Zusatzpflichtteils und auf pauschalierten Zugewinnausgleich, |
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Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehegattin einschließlich des Rechts, über den Anteil des Schuldners am Nachlass zu verfügen, auf Aufhebung einer entstehenden Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auszahlung des Überschusses einer Teilung der Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auskunfterteilung und der Ansprüche auf Ausgleichung unter den Miterben, |
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Anspruch auf Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. |
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.04.2018, zugestellt am 27.4.2018, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, noch nicht entstandene zukünftige Forderungen unterlägen der Pfändung nur dann, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden sei. Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten noch nicht gepfändet werden. Bei allen Ansprüchen, die die Klägerin pfänden wolle, fehle es bisher an einer rechtlichen Grundlage.
Mit ihrer am 9.5.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. Sie führt aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Pflichtteilsanspruch des Schuldners bereits vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit gepfändet werden. Auch ein Anspruch des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen noch lebenden Eltern, mit deren Tod aber in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei pfändbar. Dass er ihr gesetzlicher Erbe werde, stehe fest. Demzufolge werde er sie entweder beerben oder pflichtteilsberechtigt sein. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs könne gepfändet werden, ohne dass dieser durch Vertrag anerkannt oder worden oder rechtshängig geworden sei.