Gem. Art. 83 Abs. 1 EUErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, der EUErbVO. Mithin gilt im vorliegenden Fall für die Erbfolge gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Deutschland das deutsche Recht. Da die Erblasserin in dem 1998 beurkundeten Erbvertrag mit ihrem Lebensgefährten vereinbart hatte, dass "hinsichtlich aller Regelungen über ihr Erbrecht bzw. das Erbrecht jedes einzelnen ausschließlich das deutsche Erbrecht gelten solle" und "als Rechtswahl das deutsche Erbrecht" vereinbart hatte, ergibt sich die Geltung deutschen Rechts hier aber vorrangig gem. Art. 22 Abs. 1 EUErbVO aus einer Wahl deutschen Rechts.
Zwar wurde die Rechtswahl noch vor dem Anwendungsstichtag getroffen. Aus Art. 83 Abs. 1 EUErbVO folgt aber, dass es für die Anwendung von Art. 22 EUErbVO ausschließlich darauf ankommt, dass der Erbfall nach dem 16. August 2015 eingetreten ist. Dies wird nochmals in Art. 83 Abs. 2 EUErbVO bestätigt, wo die Anwendbarkeit der Regeln des Kapitel III der EUErbVO auf eine vor dem 17. August erklärte Rechtswahl ausdrücklich deklariert und um Anwendbarkeit weiterer, alternativ anwendbarer Rechtsordnungen ergänzt wird.
Eine Sonderanknüpfung ergibt sich für die Zulässigkeit eines Erbvertrags: Diese unterliegt gem. Art. 25 EUErbVO einem besonderen Errichtungsstatut. Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 EUErbVO bestimmt insoweit, dass ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, dann zulässig ist, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach den Regeln der EUErbVO auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde (sog. hypothetisches Erbstatut). Hierbei müssen sämtliche hypothetischen Erbstatute die Zulässigkeit bejahen. Es kommt also zu einer kumulativen Anwendung u. U. mehrerer Rechtsordnungen. Bei unterschiedlichen Rechtsfolgen setzt sich das erbvertragsfeindlichere Recht durch ("Grundsatz des ärgeren Rechts").
Auf Seiten der Erblasserin war aufgrund im Erbvertrag aufgenommener ausdrücklicher Rechtswahl gem. Art. 22 Abs. 1 EUErbVO deutsches Recht für die Rechtsnachfolge gewählt, sodass auf Seiten der Erblasserin deutsches Recht Errichtungsstatut iSv Art. 25 EUErbVO ist. Auf Seiten des nichtehelichen Lebensgefährten ist zu beachten, dass dieser italienischer Staatsangehöriger war. Daher war er mangels deutscher Staatsangehörigkeit von der Wahl deutschen Erbrechts für die Erbfolge gem. Art. 22 EUErbVO ausgeschlossen. Die Rechtswahlerklärung ist also auf seiner Seite nach den Regeln der EUErbVO unwirksam. Bei fehlender oder unwirksamer Rechtswahl bestimmt sich das Erbstatut auf der Grundlage von Art. 21 EUErbVO. Maßgeblich ist dann das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Rahmen der Anknüpfung des Errichtungsstatuts für den Erbvertrag gem. Art. 25 Abs. 2 EUErbVO verschiebt sich hierbei der Anknüpfungszeitpunkt auf den Tag des Abschlusses des Erbvertrages. Damals lebte der Lebensgefährte mit der Erblasserin gemeinsam in Deutschland.
Das heißt, dass auf Seiten sämtlicher Beteiligter des Erbvertrages deutsches Recht hypothetisches Erbstatut war, sodass auf die Zulässigkeit des Erbvertrages ausschließlich deutsches Recht anwendbar war. Die Zulässigkeit des Abschlusses ergibt sich also aus den §§ 2274 ff BGB.
Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung dagegen unterliegen gem. Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 EUErbVO derjenigen der auf die Zulässigkeit anwendbaren Rechtsordnungen, zu der der Erbvertrag "die engste Verbindung" hat. Kommt – wie hier – auf Seiten jedes Beteiligten das deutsche Recht zur Anwendung, ergibt sich hier notwendigerweise die Geltung des deutschen Rechts.