1. Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags kann die vom Schenkungsempfänger geteilte, mindestens aber erkannte Vorstellung des Schenkers sein, dass die Immobilie vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinsame Familienwohnung genutzt wird.

2. Die auf diesen Vorstellungen beruhende Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis dergestalt, dass bei anderweitiger Auflösung der Lebensgemeinschaft als durch Tod ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Leben die (Ehe-)Partner jedoch entgegen der Erwartung des Schenkers nur kurze Zeit nach der Zuwendung gemeinsam in der Immobilie, so ist regelmäßig vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.

3. Der Schenker ist sodann grundsätzlich dazu berechtigt, den Rücktritt vom Schenkungsvertrag zu erklären und das Geschenk bzw. dessen Wert vollständig zurückzufordern.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

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