Die im Ausland wohnhafte Klägerin, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Vermächtnisnehmerin nach der am ... verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist eine Nichte der Erblasserin, welche ihren Wohnsitz im Ausland hatte und im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gegenstand des der Klägerin von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses ist ein Anteil von ... % an dem Grundvermögen X-Straße in Z ..., der mit einem ... Nießbrauch zu Gunsten Y belastet ist.
Aufgrund notariellen Vertrags vom ... wurde der Klägerin der Miteigentumsanteil an dem Grundvermögen X-Straße in Z übertragen, sodass – in Erfüllung des Vermächtnisanspruchs – die Klägerin Miteigentümerin des o. g. Grundvermögens geworden ist. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zeigte die Klägerin diesen Vorgang dem beklagten Finanzamt (FA) an.
Ausgehend von der am 19. Februar 2015 beim FA eingegangenen Erbschaftsteuererklärung setzte das FA mit Bescheid vom 2. März 2015 Erbschaftsteuer iHv ... EUR fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 23. März 2015 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nicht vorlägen. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. In der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015 blieb die Frage der Höhe des persönlichen Freibetrags unentschieden.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 5. Januar 2016 eingelegten Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Voraussetzungen einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG – lägen im Streitfall nicht vor, da der Vermächtnisanspruch der Klägerin nicht von § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfasst sei. Ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks gehöre nicht zum Inlandsvermögen des § 121 Nr. 2 BewG.
Aus hier unstreitigen Gründen änderte das FA die festgesetzte Erbschaftsteuer zweimal und setzte zuletzt mit Bescheid vom 10. Januar 2018 die Erbschaftsteuer auf ... EUR herab.
(...)
Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen (in Ergänzung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2015) vor, dass auch schuldrechtliche Sachleistungsansprüche wie ein Sachvermächtnis von § 121 Nr. 2 BewG erfasst würden, da der Sachleistungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Bewertung, sondern auch hinsichtlich der Zuordnung zu Vermögensgruppen dem Sacheigentum gleichgestellt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Erbschaftsteuerakte des FA sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).