Die GmbH als Testamentsvollstreckerin. Neue Überlegungen zu einem alten Rechtsinstitut
Dr. Lisa Beck
Wolfgang Metzner Verlag, 1. Auflage 2019, 213 Seiten, 39,80 EUR
ISBN 978-3961170425
Die Verfasserin geht, wie schon der Titel besagt, der Problematik nach, dass eine GmbH zur Testamentsvollstreckerin (TV) berufen ist. Diese Frage wird bislang in der Literatur kaum behandelt, und das, obwohl sie praktisch von nicht geringer Bedeutung ist. Dem möchte die Verfasserin mit ihrer Regensburger Dissertation aus dem Jahre 2019 abhelfen. Ihr Anliegen ist damit wissenschaftlich wie praxisorientiert zugleich; der Schwerpunkt der Ausführungen liegt darauf, dass eine GmbH gerade mit dem Ziel gegründet wird, als TV zu fungieren.
I. Die Arbeit gliedert sich in drei große Abschnitte: Auf einen Grundlagenteil (§ 1, S. 12-37) folgt der Hauptteil (§ 2, S. 38-187), bevor im Schlussteil die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und praktische Hinweise gegeben werden (§ 3, S. 188-205).
II. Im Grundlagenteil (§ 1, S. 12-37) bereitet die Verfasserin auf die eigentliche Fragestellung vor: Dazu werden zunächst die denkbaren Motive für eine TV herausgearbeitet, um das Bedürfnis für eine TV durch eine juristische Person hervortreten zu lassen; sie unterscheidet dabei grundlegend zwischen einer "inhaltlich", also durch Vertrauen, motivierten, und einer "steuerlich motivierten" TV. Sodann arbeitet die Verfasserin ihre erste wichtige Erkenntnis heraus, indem sie bei Gesellschaften mit Blick auf die TV zu Recht zwischen der erbrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Seite differenziert. Ersteres ist im Prinzip unproblematisch, da das Gesetz dies in § 2210 S. 3 BGB i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB voraussetzt (S. 24 f.). Mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit werden die verschiedenen Gesellschaftsformen näher betrachtet (S. 25 ff.). Hier ist der Verfasserin darin zu folgen, dass GmbH und AG als zweckoffene Gesellschaftsformen ohne Weiteres in Betracht kommen, während bei KG und oHG danach zu unterscheiden ist, ob die TV deren Haupttätigkeit darstellen soll (dann unzulässiger Zweck) oder ob es sich um eine untergeordnete Nebenbetätigung handelt; Letzteres ist zulässig, so dass z.B. ein entsprechend verfasstes Bankinstitut TV sein kann. Praktisch bedeutet dies, dass dann, wenn zielgerichtet eine juristische Person als TV eingesetzt werden soll, zur GmbH zu greifen ist; in der Folge befasst sich die Arbeit schwerpunktmäßig mit dieser.
III. Im Hauptteil (§ 2, S. 38-187) wird unter den drei Gliederungspunkten "Errichtung der TV-GmbH" (S. 38-103), "Durchführung der Testamentsvollstreckung" (S. 103-150) und "Ende der Testamentsvollstreckung" (S. 150-186) das potentielle Schicksal einer solchen TV-GmbH durchgespielt. Die Verfasserin unterscheidet dabei jeweils zwischen verschiedenen Erscheinungsformen der TV-GmbH, die sie unter die Begriffe "Personalisierte TV-GmbH", "Sammel-TV-GmbH" und "Berliner TV-GmbH" fasst. Da es dazu insgesamt äußerst wenig Literatur und Rechtsprechung gibt, war die Verfasserin zu selbstständigen Überlegungen angehalten; dessen ist sie sich bewusst und sie weist daher, wo erforderlich, auf die bislang ungeklärte Rechtslage und die damit möglicherweise verbundenen Risiken hin. Inhaltlich sind die Erörterungen sehr ansprechend; im hiesigen Rahmen können freilich nur einige wenige Aspekte herausgegriffen werden:
1. Ihren Anfang machen die Ausführungen zur Errichtung mit dem Aspekt, wie eine TV-GmbH personell zu besetzen ist. Das ist vor allem dort relevant, wo eine GmbH maßgeschneidert zu dem Zweck der TV gegründet wird ("Personalisierte TV-GmbH"). Dort ist klar, dass das Amt des Geschäftsführers mit einer Vertrauensperson des Erben zu besetzen ist. Genau zu prüfen ist jedoch die zentrale Frage, wer die Geschäftsanteile an der GmbH erhalten soll; die Verfasserin differenziert hier, je nach Interessenlage, zwischen verschiedenen Lösungen (S. 42 ff.).
2. Nach einigen Ausführungen zu dem besonderen Fall, dass Minderjährige an der TV-GmbH beteiligt werden sollen (S. 71 ff.), gelangt die Verfasserin zu der Grundfrage, in welchem Zeitpunkt die GmbH zu gründen ist: vor oder nach dem Tod des Erblassers? Denkbar ist beides (S. 86 ff.). Der Verfasserin ist darin zuzustimmen, dass praktischerweise eine prämortale Gründung regelmäßig vorzuziehen ist. Schwieriger und dogmatisch herausfordernder ist die Gründung nach dem Tod; im Ergebnis ist hier mit der Verfasserin davon auszugehen, dass auch dann die Verfügungsbeschränkungen zulasten der Erben (§ 2211 BGB) schon ab dem Erbfall greifen. Dies gilt freilich, so ist zu ergänzen, nur typischerweise; denn es muss immer darauf geachtet werden, was genau der Erblasser wollte. Denkbar ist nämlich im Einzelfall nach den allgemeinen Regeln auch eine aufschiebend bedingte Testamentsvollstreckung, welche insgesamt noch wenig erforscht ist (s. dazu Hartmann, RNotZ 2008, 150).
3. Der Aspekt der Durchführung der TV (S. 103 ff.) befasst sich mit den praktisch wichtigen Fragen, wie Meinungsverschiedenhe...