Eine sog. disquotale Einlage kann zu bösen Überraschungen führen, wenn dann unerwartet Schenkungssteuer anfällt. Fraglich ist, wer in diesem Falle Bedachter und Steuerschuldner ist: die Gesamthand oder die Gesellschafter als Gesamthänder. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang neben der einschlägigen BFH Rechtsprechung insbesondere die vertragliche Gestaltung und Nutzung der Gesellschafterkonten der Personengesellschaft in der konkreten Situation.
Streitig war, ob die Einlage eines Gesellschafters in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter darstellt.
Die Entscheidung wird, wie bereits die Vorinstanz, dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht gerecht und ist bei der Anknüpfung an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in sich widersprüchlich. Einerseits soll der Bedachte einer Schenkung ausschließlich nach Zivilrecht bestimmt werden. Andererseits wird hier eine eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung postuliert, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Wie diese Prüfung dann eigentlich aussieht, wird indessen nicht erörtert. Insbesondere scheint es für den BFH keine Rolle zu spielen, dass die disquotale Einlage, wie das FG feststellte, eben nicht auf dem gesellschafterbezogenen Rücklagenkonto, sondern auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wurde. Zu Grunde lag nach den Feststellungen des FG ein sog. Vierkontenmodell mit einem zusätzlichen gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto neben den jeweiligen gesellschafterbezogenen Rücklagenkonten. Der BFH selbst hat sich in der Vergangenheit ausführlich mit den gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Kontenmodellen bei der Personengesellschaft und deren praktischer Bedeutung auseinandergesetzt (vgl. BFH, Urt. v. 16.10.2008 – IV R 98/06, BStBl. 2009, 272 mit ausführlichen Erläuterungen der einzelnen gesetzlichen und vertraglichen Kontenmodelle bei der Personengesellschaft). Daher hätte es nahe gelegen, gerade diesen Aspekt des vorliegenden Falles bei der "schenkungsteuerlichen Prüfung" zu diskutieren. Die Verbuchung auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto indiziert nämlich das gegenteilige Ergebnis: die Gesamthand als Bedachte. Dass dieses Ergebnis gar nicht abwegig ist, zeigt ein Blick in die wechselhafte Historie der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urt. v. 7.12.1988 – II R 150/85, BStBl. 1989, 237 unter Hinweis auf die seinerzeit ebenfalls abweichende Rechtsprechung des RFH). Im Übrigen spricht auch die zivilrechtliche Anerkennung der Teil-Rechtsfähigkeit der GbR, anders als der BFH glauben machen will, jedenfalls eher für die Gesamthand als Bedachte.
von Dr. Christoph Hölscher, LL.M, Rechtsanwalt, Wiesbaden
ZErb 11/2020, S. 402 - 404