I.

Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche. Der Kläger ist der Sohn der am 12.1.2019 verstorbenen Erblasserin, der Beklagte ihr Ehemann. Die Erblasserin wurde vom Beklagten allein beerbt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft und Belegvorlage vom Beklagten, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können.

Der Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, ein Anspruch auf Belegvorlage bestünde nicht, im Übrigen seien die Belege bereits zum Teil vorgelegt worden.

Das Erstgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 16.12.2020 stattgegeben.

Es sah die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Belegvorlage als gegeben an.

Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen im Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Beklagte rügt in seiner Berufungsbegründung vom 15.1.2021 (Bl. 57 ff d.A.), dass das Erstgericht zu Unrecht eine allgemeine Belegvorlage zugesprochen hat.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 57 der Akten):

Das Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16.12.2020, Az.: 35 O 753/20 wird insoweit aufgehoben und die Klage in der Auskunftsstufe als unzulässig und unbegründet abgewiesen, als der Beklagte und Berufungskläger dazu verurteilt worden ist,

sämtliche Ansprüche (sic!) haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen
auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderung des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen
bei Kapitalvermögen ist eine Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 EStG vorzulegen.

Der Kläger beantragt (Bl. 62 der Akten),

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine Belegvorlage vorliegend deswegen gerechtfertigt sei, weil diese notwendig sei, um hinsichtlich des’Nachlassbestandes eine Werteinschätzung vornehmen zu können.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschl. v. 28.4.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 14.6.2021 hat der Senat mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (Bl. 88/89 d.A.) Bezug genommen. Eine gütliche Einigung war nicht möglich.

Ergänzend verweist der Senat auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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