Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird mit einer Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB kombiniert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Sozialleistungsträger Zugriff auf die Vorerbschaft und deren Erträge nimmt. Nur mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft alleine würde dieses Ziel nicht erreicht. Ohne die Verwaltungsvollstreckung würden die Nutzungen und Erträge des Nachlasses dem Eigenvermögen des Behinderten unmittelbar zufließen. Das wiederum hätte zur Folge, dass staatliche Leistungen entsprechend dem Nachranggrundsatz vom Bedürftigen erst in Anspruch genommen werden dürften, wenn die Früchte der Vorerbschaft für den Lebensunterhalt vollständig verwendet wurden. Bei angeordneter Verwaltungsvollstreckung, können Gläubiger zu Lebzeiten des Behinderten wegen § 2214 BGB allerdings nicht auf dessen Vermögen zugreifen. Lediglich das, was bei Eintritt des Nacherbfalls aus den Erträgen nicht verbraucht wurde, fällt somit in den Nachlass des Behinderten.
Nach § 2205 BGB steht dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu. Der Erbe selbst kann über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB. Ebenso ist Gläubigern des Erben ein Zugriff auf den Nachlass untersagt (§ 2214 BGB), was zu einer sozialrechtlichen Unverwertbarkeit des Nachlasses gem. § 90 Abs. 1 SGB XII führt.
Der Testamentsvollstrecker erhält im Rahmen der letztwilligen Verfügung einen Katalog an Handlungsanweisungen, an die er sich gem. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB halten muss. Diese sind so ausgestaltet, dass eine Regressmöglichkeit des Sozialleistungsträgers und eine Leistungskürzung zum Nachteil des Behinderten unterbunden werden. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Gewährung von Sachbezügen oder eher Geldleistungen (z.B. Mieterträge aus dem Nachlass) an den Behinderten sinnvoll sind. Geldzuwendungen, die sozialrechtlich als Einkommen gewertet werden, sind nicht empfehlenswert, da sie zu einer bedarfsmindernden Anrechnung beim Bedürftigen führen würden. Sinnvoller sind demgemäß regelmäßig Sachleistungen, da diese in sozialrechtlicher Hinsicht deutlich einfacher behaltensfest zugewendet werden können.
Ein weiteres Problem liegt in der Frage, in welchem Umfang die Erträgnisse der Vorerbschaft an den behinderten Vorerben vom Testamentsvollstrecker herausgegeben werden müssen. Die Frage stellt sich sowohl dann, wenn die Erträge so hoch sind, dass nicht nur der Lebensunterhalt des Behinderten gedeckt, sondern auch die Heimkosten bezahlt werden könnten, als auch im umgekehrten Fall, wenn der Nachlass zu wenig oder keine Erträge abwirft. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das Nachlassgericht Erblasseranordnungen außer Kraft setzen kann, wenn andernfalls der Nachlass gefährdet würde. Ebenfalls betroffen ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Erben. Sind die Früchte der Vorerbschaft so umfangreich, dass mit ihnen nicht nur der Lebensunterhalt des Behinderten, sondern auch die Heimkosten getragen werden könnten, wird auf oberverwaltungsgerichtlicher Ebene die Frage der Sittenwidrigkeit der Anordnung zwar diskutiert, jedenfalls bislang allerdings verneint. In der Literatur bestehen unterschiedliche Lösungsansätze, wobei Kern der Diskussion keine Sittenwidrigkeitserwägungen, sondern vielmehr die Frage nach der Treuwidrigkeit der Weisungen des Erblassers an den Testamentsvollstrecker ist. Eine Mindermeinung billigt dem Erben stets einen Zugriff auf die Erträgnisse der Vorerbschaft zu, wobei wiederum diskutiert wird, ob dieser Zugriff gänzlich ungeschmälert oder beschränkt auf bestimmte Tatbestände wie die Bestreitung des eigenen Unterhalts oder von Unterhaltsansprüchen gegenüber Dritten erfolgen soll. Die wohl h.M. geht demgegenüber davon aus, dass Verwaltungsanordnungen, die den Zugriff des Vorerben auf die Früchte des Nachlasses beschränken, grds. aus Gründen der Zweckrichtung des Testaments zulässig sind. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen. Einer möglichen den Bestand der testamentarischen Konstruktion gefährdenden Rechtsprechungsdynamik kann im Wege einer in der letztwilligen Verfügung formulierten Auflage entgegengewirkt werden:
"Sollten die angeordneten Verwaltungsanordnungen unwirksam oder außer Kraft gesetzt sein, beschwere ich den Vorerben mit der bedingten Auflage, Substanz und Erträge seiner Nachlassbeteiligung nur unter Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung einzusetzen."
Der umgekehrte Fall der Regelung des Fehlens der Nachlassfrüchte ist besonders in Zeiten einer Niedrigzinsphase relevant. Hier empfiehlt es sich, dem Testamentsvollstrecker zumindest einen (ggf. prozentual beschränkten) Zugriff auch auf die Nachlasssubstanz zu gestatten. Technisch funktioniert dies, indem der Nacherbe mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben belastet wird, wobei der Vorerbentestamentsvollstrecker zugleich die Rechte e...