a) Bei ungenehmigter "Annahme" der Erbschaft
Die Annahme ist wirksam, sie ist nicht etwa nach § 134 BGB unwirksam, da diese Folge nicht gesetzlich ausformuliert wurde. Der Berufsbetreuer hat ggf Anspruch auf einen Erbschein. Ihn treffen lediglich unter Umständen berufsrechtliche Folgen:
Konkrete Betreuung: Bei Annahme einer Schenkung könnte der noch amtierende Berufsbetreuer entlassen werden (§ 1868 nF BGB); bei erbrechtlichen Zuwendungen endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten (§ 1870 nF BGB), in der Sekunde des Erwerbs der Erbschaft erlischt die Funktion als Berufsbetreuer. Eine Entlassung scheidet daher aus. Auch die Fallpauschale kann nicht rückwirkend gestrichen werden.
Bei den anderen Betreuungen des Berufsbetreuers könnte man an einen Wegfall der Eignung (vgl. § 23 Abs. 2 BtOG) und somit an eine Entlassung denken. Allerdings nennt § 1868 nF BGB zwar zahlreiche Entlassungs-Fälle (darunter Abrechnungsbetrug), aber die unerlaubte Annahme einer Erbschaft ist nicht genannt. Jedoch steht in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG, dass die Stammbehörde des Betreuers die Registrierung als Berufsbetreuer widerruft, wenn er die persönliche Eignung nicht mehr besitzt; "dies ist in der Regel der Fall, wenn … der berufliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 … verstößt." Allerdings sind auch die Interessen und Wünsche der anderen Betreuten zu berücksichtigen, die vielleicht gerade diesen Betreuer als Berufsbetreuer behalten wollen. Der Widerruf der Registrierung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt und daher vor dem Verwaltungsgericht angreifbar.
Es bleibt nur, dass die Betreuungsbehörde den erbenden Betreuer künftig nicht mehr vorschlägt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BtOG); die Auswahl liegt allerdings beim Betreuungsgericht und es kann diesen Betreuer künftig als ehrenamtlichen Betreuer bestellen. Niemand hat einen Anspruch auf Bestellung. Wenn die Erbschaft hoch und der Berufsbetreuer schon älter ist, dann schmerzt die Nichtbestellung finanziell kaum; es ist eine Frage der Kalkulation.
b) Bei Nichtannahme des Vorteils
Wurde der Berufsbetreuer vom Betreuten zum Erben eingesetzt und hält sich der Betreuer an die "Empfehlung", dann muss er die Erbschaft fristgerecht und gebührenpflichtig ausschlagen (Gerichtsgebühr, Nr. 21201 KV GNotKG); eine nachträgliche Genehmigung gibt es nicht. Sein gutes Verhältnis zum Betreuten erfährt dadurch eine üble Belohnung. Die Ausschlagung hat zur Folge, dass (falls ein Ersatzerbe fehlt) der Nächstberufene erbt (§ 1953 Abs. 2 BGB), das kann letztlich der Staat sein (§ 1964 BGB).
Wurde dem Berufsbetreuer etwas vermacht, zB ein Geldbetrag, dann erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gebührenfrei und unbefristet gegenüber dem Erben (oder dem sonst Belasteten), § 2180 Abs. 2 BGB. Ist kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, verbleibt der Geldbetrag dem Erben, was nicht im Sinne des Erblassers war. Sind dem Berufsbetreuer 10.000 Euro vermacht, kann er es nicht in Höhe von 100 Euro als "geringwertige Aufmerksamkeit" annahmen, im Übrigen ausschlagen (§§ 2180 Abs. 3, 1950 BGB).
Wurde der Berufsbetreuer vom testierfähigen Betreuten zum Testamentsvollstrecker ernannt und lehnt er das Amt folgsam ab (§ 2202 Abs. 1 BGB) und ist vom Erblasser keine Ersatzperson bestellt worden, dann stellt sich für das Nachlassgericht die Frage, ob ein stillschweigendes Ersuchen vorliegt, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen (§ 2200 BGB); der vom Erblasser ungenehmigt Ernannte könnte jetzt vom Gericht ernannt werden.