Auf einen Blick

Teile der Neuregelung sind ein bedenklicher Eingriff in die Testierfreiheit, so z.B., dass auch ein "stilles Testament" erfasst ist. Weshalb diejenigen ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus dem familiären oder persönlichen Umfeld des Betreuten sind, sondern anderweitig zum Amt kommen, vom "Verbot" ausgenommen sind, ist unerklärlich[30]; die Missbrauchsgefahr beginnt ja nicht erst mit der Registrierung als Berufsbetreuer. Im Übrigen wird der Berufsbetreuer bei einem hohen Nachlass die Erbschaft annehmen und auf sein knapp bezahltes Amt verzichten.

Autor: von Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann, Passau

ZErb 11/2021, S. 418 - 421

[30] Ebenso Leipold, ZEV 2021, 495.

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