Leitsatz
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.
2. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 6 GVG für erbrechtliche Streitigkeiten ist nicht bereits dann begründet, wenn ein Erbe von einem Gläubiger des Erblassers aufgrund einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbenstellung als solche nicht bestritten ist.
KG Berlin, Beschl. v. 30.8.2021 – 2 AR 38/21
1 Tatbestand
I.
Der Kläger ist der Großvater der minderjährigen Beklagten. Der Sohn des Klägers und Vater der Beklagten ist zwischen dem 15. und 16.4.2020 verstorben und von der Beklagten als Alleinerbin beerbt worden. Der Kläger behauptet, er habe dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Darlehen in Höhe von 150.000 SFR gewährt. Mit seiner beim Landgericht Berlin erhobenen Klage nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Anspruch.
Die allgemeine Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin, bei der die Sache zunächst anhängig war, hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschl. v. 24.6.2021 für funktional unzuständig erklärt und die Sache an die als Kammer für erbrechtliche Streitigkeiten fungierende Zivilkammer 53 abgegeben. Die Voraussetzungen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG seien hier erfüllt. Da die Beklagte als Erbin des Darlehensnehmers in Anspruch genommen werde, liege eine erbrechtliche Streitigkeit nach dem Fünften Buch des BGB vor. Darüber hinaus könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlaufe des Rechtsstreits noch weitere erbrechtliche Fragen relevant werden könnten, etwa wenn die Beklagte ihre Erbenstellung bestreiten sollte.
Die Zivilkammer 53 hat sich mit einem Beschl. v. 22.7.2021 ebenfalls für unzuständig erklärt. Eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG liege nicht vor. Gegenstand des Rechtsstreits sei ein Darlehensrückzahlungsanspruch. Allein der Umstand, dass nach dem Tod des angeblichen Darlehensnehmers nunmehr dessen Erbin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen werde, könne entgegen der Auffassung der Zivilkammer 19 nicht dazu führen, dass die Sache als erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG zu behandeln sei.
2 Gründe
II.
1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschl. v. 22.3.2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.4.2018 – 13’SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.6.2018 – 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 72a GVG Rn 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).
Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von’§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Entscheidungen den Parteien mitgeteilt wurden, so dass sich nicht nur um gerichtsinterne Vorgänge, sondern um Entscheidungen mit Außenwirkung handelt (BGH, Beschl. v. 1.6.1988 – IVb ARZ 26/88, FamRZ 1988, 1256; Senat, Beschl. v. 22.3.2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn 35 m.w.N.).
2. Als funktional zuständige Spruchkörper sind die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG nicht vorliegen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen von der gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG sämtliche zivilprozessuale Streitigkeiten über erbrechtliche Angelegenheiten im Sinne des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfasst werden (BT-Drucks 19/13828, S. 22). Soweit im Schrifttum teilweise gefordert wird, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Streitigkeiten im Sinne von § 27 ZPO zu beschränken (Zöller/Lückemann, ZPO, Online-Aktualisierung zur 33. Aufl. 2020, § 72 a GVG Rn 9; Schultzky, MDR 2020, 1 [2]), kann dem nicht gefolgt werden, weil damit ganz wesentliche Bereiche des Erbrechts ausgeklammert würden, was weder mit dem Wortlaut der ...