Die Nachteile von Pauschalvergütungen, seien sie durch Gegenstandswerte oder durch Festbeträge bestimmt, zeigen sich immer dann, wenn entweder der investierte Zeitaufwand gering und die Pauschalvergütung hoch ist oder umgekehrt die Pauschale angesichts des notwendigen Zeitaufwands unangemessen hoch. Wohl auch deshalb findet die Zeitvergütung für den Testamentsvollstrecker vermehrt Anhänger.[11]

Vor dem Hintergrund der Lockerung des Verbots der Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungen insbesondere bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wurde auf dem 1. Deutschen Testamentsvollstreckertag der AGT am 29.11.2007 u.a. die Möglichkeit eines Erfolgshonorars für Testamentsvollstrecker diskutiert. Auch der BGH hat den Erfolg bei seinen Grundkriterien erwähnt.[12] Allerdings ist schon eine Antwort auf die Frage, wie sich der Erfolg eines Testamentsvollstreckers überhaupt bemessen lässt, nicht generell möglich. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Erfolgshonorar mit dem Grundsatz der Verantwortungsvergütung überhaupt vereinbar ist. Aus unserer Sicht im Einzelfall durchaus denkbar ist ein Erfolgshonorar, aber als Zusatzkomponente zu einer Grundvergütung, und zwar in Fällen, in denen es messbare Erfolgsfaktoren für den Testamentsvollstrecker gibt oder zumindest aus der Sicht des Testierenden geben soll.[13]

[11] Ausführlich Schiffer/Rott, in: Schiffer/Rott/Pruns (Hrsg.), Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, § 7; Kraft, ZEV 2019, 678 ff.; zuvor bereits Zimmermann, ZEV 2001, 334–340 sowie OLG Köln, Urt. v. 12.7.1988 – 22 U 186/87. Umfragen der AGT zeigen, dass 56 % der im Jahr 2021 befragten Testamentsvollstrecker der Zeitvergütung positiv gegenüberstehen, vgl. Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn 20.
[12] BGH, Urt. v. 28.11.1962 – V ZR 225/60, NJW 1963, 487; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 27.10.2004 – IV ZR 243/03, FamRZ 2005, 207; siehe auch Rn 7.
[13] Näher Schiffer/Rott, in: Schiffer/Rott/Pruns (Hrsg.), Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, § 7 Rn 39 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge