Auf Basis der beschriebenen Unsicherheiten in der Praxis und weil die Ausübung des Testamentsvollstreckeramts im Laufe der Jahrzehnte immer vielschichtiger geworden ist, hat die AGT die Vergütungsempfehlungen einer Überprüfung unterzogen.
1. Satzungsmäßige Aufgabe der AGT
Die AGT ist eine berufsständige und wissenschaftliche Vereinigung, die sich die Vertretung der fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der praktisch tätigen Testamentsvollstrecker zur Aufgabe gemacht hat. Somit gehört es auch zu den satzungsgemäßen Aufgaben der AGT, sich mit dem oben dargestellten Befund auseinanderzusetzen, der nicht grundsätzlich neu ist.
Schon seit gut 20 Jahren werden immer wieder Fragen zur Testamentsvollstreckervergütung an die AGT und einzelne Vorstandsmitglieder herangetragen, verstärkt in den letzten zehn Jahren, und das gerade auch zu verlässlichen Kalkulationsgrundlagen für die Testamentsvollstreckervergütung.
Bekanntlich nimmt der Testamentsvollstrecker in der Regel die Vergütungsauszahlung an sich selbst vor. Das begründet das nachvollziehbare Bedürfnis, Streitigkeiten und eine etwaige Haftung zu vermeiden und gerne auf sicheren rechtlichen Pfaden zu wandeln, zumal die Testamentsvollstreckervergütung gerichtlich überprüfbar ist. Der Wunsch der Praxis, wenn schon nicht nach Einheitlichkeit in der Vergütungsbemessung, dann doch zumindest nach annähernder Rechtssicherheit, ist also nachvollziehbar, und zwar nicht nur aus Sicht des Testamentsvollstreckers, sondern auch aus Sicht der Erben und letztendlich auch des Erblassers. Erfüllt werden kann der Wunsch allerdings nicht, schon weil die Aufgaben der Testamentsvollstrecker dafür viel zu unterschiedlich sind.
2. Vorüberlegungen
Die Zuständigkeit der Rechtsprechung für die Festlegung der Vergütung im Streitfall verbietet es nicht, dass die Praxis überzeugende Auslegungskriterien entwickelt, die einer einigermaßen einheitlichen Rechtsanwendung dienen. In der Tat darf die grundsätzliche Zulässigkeit und oftmals auch Nützlichkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht den Blick darauf verstellen, dass die von der Norm Betroffenen immer auch in der Lage sein müssen, die Rechtslage schon vor der Vornahme ihrer Handlungen im Einzelfall zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten. Anderenfalls wird das auch vom BGH betonte Ziel der Vergütungsempfehlungen, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen, gerade nicht erreicht.