Bei der Fortschreibung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers ("Neue Rheinische Tabelle") erscheint es vor allem angebracht, die bisherigen Vergütungskriterien zumindest in Teilbereichen zu aktualisieren und an die geänderten Entwicklungen anzupassen. Es geht darum, auf der Grundlage dieser Empfehlungen Meinungen und juristische Aussagen zur aktuellen Praxisfragen betreffend die Testamentsvollstreckervergütung zu erarbeiten.
Die AGT wird deshalb künftig in loser Reihenfolge nach entsprechender Fachdiskussion in ihrem Vorstand und ausgehend von der geltenden Rechtslage fortlaufende Anmerkungen zur Ermittlung einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vorlegen und veröffentlichen, insbesondere auch auf der AGT-Homepage.
Die AGT will hier eine möglichst fundierte und überzeugend begründete Hilfestellung für die Praxis geben. Der Vorstand der AGT wird sich jeweils durch einzelne Mitglieder oder beauftragte andere Fachleute mit entsprechenden Fragen fachlich beschäftigen und sich anschließend insgesamt damit befassen, wie eine entsprechende Anmerkung zu den DNotV-E formuliert werden sollte.
Die Anmerkungen werden durchnummeriert nach dem Zeitpunkt ihres Erscheinens. Sie können durchaus auch aktualisiert und an neuere Erkenntnisse angepasst werden. In einem solchen Fall werden sie mit fortlaufenden Buchstaben versehen. Mit der Zeit wird sich so ein Anmerkungskatalog entwickeln, der aufgrund der Fragen aus der Praxis auf die Handhabung von § 2221 BGB zugeschnitten ist.
Ersichtlich vertritt auch der AGT-Vorstand – und das durch die jeweiligen Beauftragten – hier auch nur eine juristische Meinung, aber so ist es in der Juristerei: Es werden allenthalben nur Meinungen vertreten. Selbst der BGH vertritt nur Meinungen, die er durchaus auch revidiert.
Der Ausdruck "Anmerkungen" soll das, ähnlich wie bei einer Gesetzeskommentierung, verdeutlichen. Im Einzelfall ist dann zu prüfen, ob diese Meinung auf den betreffenden Einzelfall Anwendung finden kann, ob sie im Einzelfall überzeugt. Es kann um eher klarstellende, aber auch um durchaus komplexe weiterführende Anmerkungen gehen. Die Anfragen aus der Praxis zeigen, dass diese Bandbreite der Anmerkungen erforderlich ist.
Nachfolgend sollen auch an dieser Stelle die ersten Anmerkungen der AGT zu den DNotV-E veröffentlicht werden.
Zu diesen und zu künftigen Anmerkungen werden weitere Veröffentlichungen auf der AGT-Homepage folgen. Zur Zitierweise wird "AGT-Anm-01-DNotV-E" vorgeschlagen sowie ein entsprechender Hinweis auf die Homepage der AGT.
1. Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung
Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, d.h. der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckervergütung hier nur dann von dem Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den betreffenden Verbindlichkeiten befasst ist.
Die Frage, ob der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, beispielsweise die Amtsannahme, wird regelmäßig dahingehend zu beantworten sein, dass der Brutto-Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Hierfür spricht die praktische Erwägung, dass dieser Wert auch für andere Sachverhalte maßgeblich ist (Erbschaftbesteuerung, Pflichtteilsansprüche) und dass das Erfordernis permanenter Zwischenbewertungen des Bruttonachlasses nur für den Zweck der Vergütungsbemessung entfällt. Außerdem hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig auch mit Fragen zum Verbleib des Nachlasses vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu beschäftigen, ist also regelmäßig mit dem Gesamtnachlass befasst. Überdies werden professionelle Testamentsvollstrecker häufig aufgrund von postmortalen Generalvollmachten tätig. Ein Erfordernis zur möglichst frühzeitigen förmlichen Amtsannahme allein aus Honorargesichtspunkten ist gerade bei anspruchsvollen Nachfolgegestaltungen kontraindiziert. Im ...