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Nach wie vor werden die oft erheblichen privaten und betrieblichen Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. Getragen von dem Wunsch der Absicherung der Familie einerseits und der Vermeidung von Streitigkeiten andererseits werden dabei vermehrt Testamentsvollstreckungen angeordnet. Über die für eine Testamentsvollstreckung angemessene Vergütung besteht in der Praxis aber noch häufig Unsicherheit. Der Griff zur sog. "Neuen Rheinischen Tabelle" scheint da nahezuliegen. Doch ist diese noch aktuell? Oder besteht Verbesserungspotential? Die AGT hat sich dieser Frage angenommen.
I. Überblick über die Grundlagen der Testamentsvollstreckervergütung
Testamentsvollstreckung ist eine sehr anspruchsvolle Dienstleistung. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Sachverstand. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat sich der Testamentsvollstrecker diese zu verschaffen, und zwar ggf. auf Kosten des Nachlasses. Es steht daher außer Frage, dass eine derart verantwortungsvolle Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten ist. Die gesetzliche Regelung dazu ist kurz und einfach. § 2221 BGB bestimmt:
Zitat
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
1. Ausgangspunkt der Rechtsprechung
Eben weil die Regelung so kurz ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu vehementen Streitigkeiten. Der Testamentsvollstrecker fühlt sich für seine Tätigkeit häufig nicht ausreichend vergütet, die Erben hingegen meinen, der Nachlass werde über Gebühr belastet.
Die Rechtsprechung greift zur Entscheidung solcher Meinungsverschiedenheiten auf eine Formel zurück, die der BGH bereits vor mittlerweile über 60 Jahren entwickelt hat:
Zitat
"Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind."
2. Pauschalhonorar als Lösung?
Fragt man sich angesichts dieser erkennbar auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellenden Abwägungsformel, ob ein Pauschalhonorar eine angemessene Vergütung i.S.d. § 2221 BGB darstellen kann, um Streitigkeiten zu vermeiden, wird man das grundsätzlich verneinen müssen.
Ein Pauschalhonorar wird den differenzierenden Kriterien der Rechtsprechung des BGH nicht gerecht. Zwar ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass ein vom Erblasser angeordneter oder von einem Testamentsvollstrecker, auf entsprechender vom Erblasser geschaffenen Basis, pauschal abgerechneter Betrag unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung einmal eine angemessene Vergütung i.S.d. Gesetzes darstellen kann, aber das dürfte dann eher Zufall sein als Ergebnis einer der Sache angemessenen Abwägungsentscheidung.
3. Zeitvergütung oder Erfolgshonorar als Alternativen?
Die Nachteile von Pauschalvergütungen, seien sie durch Gegenstandswerte oder durch Festbeträge bestimmt, zeigen sich immer dann, wenn entweder der investierte Zeitaufwand gering und die Pauschalvergütung hoch ist oder umgekehrt die Pauschale angesichts des notwendigen Zeitaufwands unangemessen hoch. Wohl auch deshalb findet die Zeitvergütung für den Testamentsvollstrecker vermehrt Anhänger.
Vor dem Hintergrund der Lockerung des Verbots der Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungen insbesondere bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wurde auf dem 1. Deutschen Testa...