Auf einen Blick

Wiederverheiratungsklauseln in Ehegattentestamenten zielen vor allem darauf ab, einen Teil des Nachlassvermögens des Erstversterbenden dem Zugriff neuer Familienmitglieder (neuer Ehepartner und/oder neue Kinder des Letztversterbenden) zu entziehen. Dabei gelingt es nur der Wiederverheiratungsklauseln und nicht dem Anfechtungsverzicht im Ehegattentestament, den Vermögensteil auch vor den Pflichtteilsergänzungsansprüchen der neuen Familienmitglieder zu schützen. Die Wiederverheiratungsklauseln sind häufig ein Zusammenspiel aus diversen aufschiebend bedingten Vermächtnissen. Für den Testamentsgestalter ist es unabdingbar, die genaue Motivlage der testierenden Ehegatten im Hinblick auf die Schutzrichtung (Spannungsfeld zwischen Abkömmlingen und verbleibendem Ehegatten) zu ermitteln und die Vermächtnisse dementsprechend aufeinander abzustimmen. So lassen sich missglückte Vermächtnisse vermeiden.

Autor: Dr. Eva Kreienberg, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Kaiserslautern

ZErb 11/2022, S. 413 - 420

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