Für den in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätigen Berater ist die Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters eine elementare Frage.

Gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

Gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. führt der Tod eines Gesellschafters hingegen zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

Zitat

§ 723 BGB n.F.

Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;

2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

4. …

Dies bedeutet eine starke Anlehnung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften, allerdings nur für die rechtsfähige Gesellschaft. Denn § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. bestimmt, dass die nicht rechtsfähige Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters endet:

Zitat

§ 740a BGB n.F.

Beendigung der Gesellschaft

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

2. Auflösungsbeschluss;

3. Tod eines Gesellschafters;

4. … …

Für die rechtsfähige Gesellschaft bedeutet dies eine Umkehr vom bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnis: Ausgehend von § 727 Abs. 1 BGB a.F. musste gesellschaftsvertraglich eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden, um die gesetzlich vorgesehene Auflösung der Gesellschaft zu verhindern. Mit einer solchen Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft gem. § 736 BGB a.F. unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

Mit § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. wird die Fortsetzung der Gesellschaft nunmehr zum gesetzlichen Regelfall. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft unter Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern. Dies entspricht der bisherigen Regelung bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

Da die Neuregelung, ebenso wie die bisherige Regelung, dispositiv ist, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nun jedoch festlegen, dass der Tod eines Gesellschafters abweichend vom neuen gesetzlichen Regelfall aufgelöst wird. Diese gesellschaftsvertragliche Regelungsmöglichkeit ist in § 723 BGB n.F. ausdrücklich angesprochen.

Regeln die Gesellschafter, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft fort, wobei der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Mitglied der Liquidationsgesellschaft wird.[15] Die Rechte und Pflichten der Erben, auch im Verhältnis zu den verbleibenden Gesellschaftern, sind nunmehr in § 730 Abs. 1 BGB n.F. normiert:

Zitat

§ 730 BGB n.F.

Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

Wichtig zu erkennen ist hierbei, dass das MoPeG nur die Fortsetzung der rechtsfähigen GbR regelt, nicht hingegen die Vererblichkeit von GbR-Anteilen. Die Gesellschafter müssen also auch weiterhin über Nachfolgeklauseln die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen regeln, wenn sich der Gesellschafterkreis mit dem Tod eines jeden Gesellschafters nicht immer weiter verkleinern soll. Die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Nachfolgeklauseln ist nunmehr in § 711 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich kodifiziert:

Zitat

§ 711 BGB n.F.

Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über.(…)

Die bekannten Gestaltungsmöglichkeiten (einfache und/oder qualifizierte Nachfolgeklauseln) haben somit auch nach dem 1.1.2024 Bedeutung.

[15] Güneberg/Sprau, § 727 Rn 1.

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