Die meisten Änderungen des MoPeG betreffen die GbR als Grundform der Personengesellschaften.
Bereits im Jahre 2001 hat der BGH die (Außen-) GbR für rechtsfähig erklärt. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO ist die GbR parteifähig, gem. § 47 Abs. 2 GBO grundbuchfähig und gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch insolvenzfähig.
In den nachfolgenden Jahren nach dem eben genannten Grundsatzurteil des BGH erfolgte sowohl durch Gesetz als auch insbesondere durch die Rechtsprechung eine fortlaufende Annäherung des Rechts der GbR an das Recht der Personenhandelsgesellschaften, die durch das MoPeG nun auch ihren Niederschlag im BGB findet, denn die GbR wird im BGB durch eine Neufassung der §§ 705 ff. BGB grundsätzlich neu geregelt.
Dabei stellt die künftige Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR eine der wichtigsten Neuerungen dar. Die GbR kann künftig als Grundform der rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften verstanden werden.
1. Rechtsfähigkeit der Außen-GbR
Ausgangspunkt der Neufassung der Vorschriften zum GbR-Recht ist § 705 BGB n.F., der deutlich umfassender als § 705 BGB a.F. ist und die Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR hervorhebt. Zudem kodifiziert § 705 Abs. 2 BGB n.F. nunmehr die Rechtsfähigkeit der GbR:
Zitat
§ 705 BGB n.F.
Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Künftig wird in §§ 706–739 BGB n.F. das Recht der rechtsfähigen GbR und in §§ 740–740c BGB n.F. das Recht der nicht rechtsfähigen GbR geregelt.
Voraussetzung für eine rechtsfähige GbR ist, dass die Gesellschafter nach einem gemeinsamen Willen am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die rechtsfähige GbR ist Leitbild der Neuregelung. Sie wird zur "kleinen OHG". Im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern entsteht die rechtsfähige GbR bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Im Verhältnis zu Dritten ist § 719 BGB n.F. zu beachten:
Zitat
§ 719 BGB n.F.
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Für die Kodifikation der Rechtsfähigkeit der GbR ist es nach über 20 Jahren seit dem Grundsatzurteil des BGH im Jahre 2001 höchste Zeit.
Künftig muss zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR unterschieden werden. Diese Unterscheidung wirkt sich auf die gesetzlichen Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters aus, da die nicht rechtsfähige GbR gem. § 740 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. durch den Tod eines Gesellschafters endet, während bei der rechtsfähigen GbR gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. der Tod eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden führt (siehe dazu auch unten I. 4.).
2. Einführung eines Gesellschaftsregisters
Ein wesentlicher Nachteil der GbR im Rechtsverkehr ist die mangelnde Transparenz bezüglich der Existenz, Gesellschafterstruktur bzw. Identität der Gesellschafter und der Vertretung der Gesellschaft. Das MoPeG führt nun ein Register für die GbR ein, das sog. Gesellschaftsregister.
Gem. § 707 Abs. 1 BGB n.F. können die Gesellschafter die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Neu geschaffen ist damit ein an § 2 HGB anlehnendes Eintragungswahlrecht. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Schaffung eines größeren Vertrauens des Rechtsverkehrs mit damit einhergehender Steigerung der Kreditwürdigkeit dienen.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft gem. § 707a Abs. 2 BGB n.F. verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Löschung der Gesellschaft nach Eintragung in das Gesellschaftsregister gem. § 707a Abs. 4 BGB ...