1. OHG
Da die meisten der mit dem MoPeG verbundenen Änderungen, wie eben aufgezeigt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, bleibt es bei der OHG im Wesentlichen beim Alten, auch wenn das OHG-Recht nicht zuletzt mit Rücksicht auf die umfangreichen Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft redaktionell überarbeitet worden ist.
Die Verweisung auf das Recht der GbR erfolgt künftig in § 105 Abs. 3 HGB n.F.
Die nachfolgerelevanten Regelungen lassen sich künftig in §§ 130–160 HGB n.F. finden. Hier wird nun deutlicher zwischen dem Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 130–137 HGB n.F.), der Auflösung der Gesellschaft (§§ 138–142 HGB n.F.) und der Liquidation der Gesellschaft (§§ 143–160 HGB n.F.) unterschieden.
Der Tod eines Gesellschafters führt gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. weiterhin zu dessen Ausscheiden. Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters wird nun allerdings in § 135 Abs. 1 HGB n.F. ausdrücklich geregelt:
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§ 135 HGB n.F.
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Sowohl vor als auch nach dem MoPeG stellt die interessengerechte Ausarbeitung von Abfindungsansprüchen in Gesellschaftsverträgen eine wichtige Aufgabe für den Berater dar.
Das Wahlrecht des § 139 HGB ist künftig in § 131 HGB n.F. geregelt.
2. KG
Auch im Recht der KG bleiben die nachfolgerelevanten Änderungen überschaubar.
Kommanditisten werden künftig nicht mehr nur im Handelsregister eingetragen. Da die Vorschrift des § 162 Abs. 2 HGB gestrichen wird, wonach bei öffentlichen Bekanntmachungen keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen sind, beinhalten öffentliche Bekanntmachungen künftig auch Angaben zu den Kommanditisten. Dies führt zu einer erhöhten Transparenz, die bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform ggf. künftig zu berücksichtigen sein wird.
Zu begrüßen sind die Änderungen für die durchaus nachfolgerelevante Einheits-KG, also einer GmbH & Co. KG, deren Anteile an der Komplementär-GmbH im Gesamthandsvermögen der KG liegen. Dies erfolgt durch die Einführung eines neuen § 170 Abs. 2 HGB n.F.:
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§ 170 HGB n.F.
Vertretung der Kommanditgesellschaft
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
(2) Sofern der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.
Diese gesetzliche Sondervertretungsregelung, wonach die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden, findet sich zwar bereits heute schon in den meisten Gesellschaftsverträgen der Einheits-KG. Künftig wird es allerdings nicht mehr notwendig sein, eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung zu installieren.
Im Zusammenhang mit der Übertragung von KG-Anteilen ist die Änderung des § 176 HGB relevant, der wie folgt neu gefasst wird:
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§ 176 HGB n.F.
(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Abs. 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Damit wird nun also in § 176 Abs. 2 HGB n.F. klargestellt, dass die unbeschränkte Kommanditistenhaftung vor Eintragung in das Handelsregister nur für den Eintritt eines neuen Kommanditisten, nicht hingegen bei der Übertragung eines bestehenden Kommanditanteils greift. Es ist daher nicht mehr notwendig, KG-Anteile aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zu übertragen.
Der Berater musste allerdings auch bislang stets sorgfältig prüfen, ob eine aufschiebend bedingte Übertr...