Leitsatz
1. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist, erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB.
2. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze.
OLG München, Beschl. v. 3.6.2022 – 2 WF 232/22 e
1 Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wenden sich gegen einen Beschl. des AG Weilheim v. 11.11.2021, mit dem die mit Beschl. v. 25.5.2021 angeordnete Pflegschaft für ihre Kinder B. M., geboren am … 2008, und T. M., geboren am … 2009, aufgehoben wurde.
Die Antragstellerin ist die Mutter von B. und T. M. Die Eheleute M. verzogen berufsbedingt durch die Arbeitsstelle des Ehemanns, H.M., vor etwa sieben Jahren nach Kanada. Im Jahr 2020 trennte sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann und zog zurück nach Österreich. Die Eheleute haben für ihre beiden Söhne das gemeinsame Sorgerecht.
Aufgrund notariellen Testaments wurden die beiden Söhne gemeinsam mit ihrem Vater H. Erben nach dem Tod des Großvaters väterlicherseits. In der Erbmasse befand sich u.a. das Anwesen … S., vorgetragen im Grundbuch von A., Blatt … 99. Zum Testamentsvollstrecker wurde testamentarisch der Vater von B. und T., H.M., eingesetzt.
Im August 2020 veräußerte H.M. als Testamentsvollstrecker die in der Erbmasse befindlichen Grundstücke.
Mit Schriftsatz vom 20.1.2021 beantragte die Antragstellerin, für die Kinder einen Vermögenspfleger nach § 1773 Abs. 1 BGB einzusetzen, da der Vater und Miterbe von B. und T., H.M., nicht die für die Vermögenssorge geeignete Person sei. Es müsse sichergestellt werden, dass der Verkaufserlös für die Grundstücke, der sich in einer Größenordnung von mindestens 2,2 Mio. EUR bewege, mündelsicher angelegt werde. Hierfür sei H.M. nicht die geeignete Person.
Die Antragstellerin trägt vor, der Kindesvater sei im vorliegenden Fall von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, da er sich aufgrund seiner Stellung als Miterbe und Testamentsvollstrecker einerseits und Vater und gesetzlicher Vertreter der Kinder andererseits in einer Konfliktsituation befinde. Da ein tatsächlich bestehender Interessenswiderstreit vorliege, müsse gem. § 1629 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Das in Deutschland gelegene Vermögen sei durch den Vater und Testamentsvollstrecker vollständig verkauft und der Verkaufserlös nach Kanada transferiert worden. Damit sei das Vermögen jeglicher Überwachung entzogen. Es sei zu prüfen, ob der Verkauf der Liegenschaften im Sinne der vertretenen minderjährigen Kinder und auch der vereinbarte Kaufpreis angemessenen gewesen seien. Ferner sei zu prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist, das Gut, das als landwirtschaftlicher Betrieb in Betracht komme, zu verkaufen, oder ob man eine Betriebsnachfolge durch die minderjährigen Kinder in Erwägung hätte ziehen müssen.
H.M. habe sich als Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung von geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen seiner Schwester nicht kooperativ gezeigt, sondern habe noch nicht einmal Auskunft über das Erbe erteilt. Dies zeige, dass die Gefahr bestehe, dass der Vater als Testamentsvollstrecker nicht in der gebotenen Weise mit dem Erbe der Söhne verfahre. Schließlich habe H.M. der Antragstellerin den ihr zustehenden Unterhalt i.H.v. 900 kanadischen Dollar pro Monat nicht bezahlt, was einmal mehr zeige, dass dieser nicht bereit ist, ihm auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er auch im Hinblick auf die Vermögenssorge für seine Kinder falsche Entscheidungen treffe und das Vermögen veruntreue. Zwar sei die Mutter durch die angeordnete Testamentsvollstreckung zunächst von der Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der Kinder ausgeschlossen, dem Erblasser sei allerdings nicht daran gelegen gewesen, sie endgültig auszuschließen. In diesem Sinne sei sie als Ersatztestamentsvollstreckerin benannt worden. Aus Sicht der Antragstellerin und aus ihren Erfahrungen mit H.M. bestehe die Gefahr, dass der Verkaufserlös letztendlich nicht den Kindern zugutekomme, sondern dass der Vater diesen für sich vereinnahme. Aus diesem Grund sei eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB anzuordnen.
Mit Beschl. v. 25.5.2021 ordnete das AG Weilheim im Wege der einstweiligen Anordnung die Pflegschaft für B. M. und T. M. an. Als Pfleger wurde Rechtsanwalt C. S., M., ausgewählt.
Das AG begründete den Beschluss damit, dass gem. § 1909 Abs. 1 BGB die Pflegschaft anzuordnen war, da der Kindsvater von der Vertretung der Kinder nach §§ 1629 Abs. 2, 1796 Abs. 1 BGB auszuschließen sei. Der Antragsgegner sei gesetzlicher Vertreter und zugleich Testamentsvollstrecker. Dies allein genüge zwar noch nicht für die Annahme einer Interessenskolli...