Zu klären bleibt die Frage, wie andere Veräußerungen aus dem Nachlass zu behandeln sind.
Erbrechtlich gelten die voraufgezeigten Grundsätze: Der Veräußerungserlös und damit auch der darin enthaltene Gewinn steht nach den Grundsätzen dinglicher Surrogation dem Nachlass zu. Für Unternehmen, die – wie vom Verfasser in anderem Zusammenhang entwickelt – nur einen einzigen Erbschaftsgegenstand i.S.d. § 2111 BGB darstellen, gehören Gewinne aus der Veräußerung von Umlaufvermögen auch erbrechtlich zu den Nutzungen, die dem Vorerben zustehen. Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens hingegen stehen dem Nachlass zu, soweit sie nicht auf überhöhte, dem Vorerben nutzungsmindernd belastete Abschreibungen zurückgehen.
Steuerlich gilt: Handelt es sich um Vermögensgegenstände des steuerlichen Privatvermögens, etwa eine vermietete Immobilie, kann je nach Haltedauer ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Eine Ausnahme stellen nur die Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 17, 20 Abs. 2 EStG aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen oder Kapitalanlagen dar, die stets steuerpflichtig sind. Handelt es sich um einen einzelnen Vermögensgegenstand (oder in steuerlichen Termini: ein einzelnes Wirtschaftsgut), der Teil eines steuerlichen Betriebsvermögens ist, ist der Veräußerungsgewinn steuerlich Teil des laufenden Gewinns und nicht qualifiziert für die’Steuervergünstigungen der §§ 16 EStG, 7 S. 2 GewStG. Die anfallende Steuer wird gegen den Vorerben festgesetzt.
Die Brücke zwischen der steuerlichen und der erbrechtlichen Gewinn-/Nutzungszuordnung ist wie oben bereits skizziert zu schlagen: Steht der Veräußerungsgewinn dem Nachlass zu, so "lastet" die latente Steuer auf den stillen Reserven, die sich gebildet haben (häufig bereits unter dem Erblasser), i.S.d. § 2126 BGB auf dem Vermögensgegenstand und seinem Stammwert und ist mit ihrer Realisierung durch Verkauf vom Nachlass zu tragen. Der Vorerbe hat insoweit einen Erstattungsanspruch. War der seinerzeitige Veräußerungsgewinn hingegen steuerfrei, etwa wenn ein Haus, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, nach Ablauf der Fristen des § 23 EStG verkauft wird, hat der Vorerbe naturgemäß keinen Anspruch auf Erstattung von ihm gezahlter Steuern, da gar keine, insbesondere keine vom ihm geleistete Einkommensteuer angefallen ist.