Zum einen kann vereinbart werden, dass für alle Anteilseigner, die Teil der Pool-Vereinbarung sind, die Verpflichtung untereinander besteht, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen. Soweit Unsicherheiten bestehen, wie sich der Begriff der Verfügung definiert, empfiehlt es sich in der Vereinbarung, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.[48]

[48] So Wilms/Jochum.Kirnberger, ErbStG, § 13b Rn 47.

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