Im Gegensatz zum begünstigungsfähigen Vermögen wird Verwaltungsvermögen im Grundsatz als "schädlich" und damit nicht als begünstigungsfähig qualifiziert, da es sich hierbei nach Ansicht des Gesetzgebers um Wirtschaftsgüter handele, die im Regelfall zur risikolosen Renditeerzielung genutzt werden.[8] Welche Wirtschaftsgüter dem Verwaltungsvermögen zugehörig sind, ergibt sich aus § 13b Abs. 4 Nr. 1-5 ErbStG. Die bestehende Auflistung ist abschließend, weshalb eine Erweiterung über den Wortlaut hinaus unzulässig ist.[9] Sog. "unschädliches" Verwaltungsvermögen i.S.v § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG wird bis zur Höhe von 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Betrieb im Regelfall auch Vermögen benötigt, welches nicht unmittelbar der eigentlichen Tätigkeit zugerechnet werden könne.[10] Dieser Kulanzpuffer gilt jedoch nicht für "junges Verwaltungsvermögen", vgl. § 13 Abs. 7 S. 2 ErbStG, hierbei handelt es sich um Verwaltungsvermögen, welches dem Betrieb zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Auch "junge Finanzmittel" gelten ohne Ausnahme als Verwaltungsvermögen, vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Die exakte Ermittlung von schädlichem und unschädlichen Verwaltungsvermögen ist hochkomplex, schwer nachvollziehbar und wird daher zu Recht stark kritisiert.[11]

[8] BT-Drucks 16/7918, 35; a.A.: Tipke/Lang/Seer, Steuerrecht, Rn 15.112 kritisiert fehlende ökonomische Belegbarkeit; Kritik aufgrund einer dadurch bestehenden Unterscheidung zwischen "gutem" und "schlechtem" Vermögen; Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn 1594.
[9] Von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 13b Rn 100; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13b Rn 4.
[10] BT-Drucks 18/8911, 43.
[11] So Tipke/Lang/Seer, Steuerrecht, Rn 15.112, der die nicht mehr nachvollziehbare Abgrenzung durch einen "undurchsichtigen Regelungsparcours" kritisiert; Seer/Michalowski, GmbHR 2017, 609, 615; Korezkij, DStR 2016, 2434, 2447.

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