Für die Gewährung des Abschlags reicht die bloße Verankerung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung nicht aus. Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung fordern von den Gesellschaftern, dass die Beschränkungen vollzogen und somit aktiv "gelebt" werden.[88]

[88] R E 13a.20 ErbStR.

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