Wenn Wirtschaftsgüter in einer Kapitalgesellschaft vorhanden sind und deren Anteile übertragen werden sollen, greifen die Begünstigungen erst ab einer Beteiligung zum Zeitpunkt der Steuerentstehung von mehr als 25 %, vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Der Gesetzgeber nimmt erst ab dieser Quote eine unternehmerische Beteiligung des Anteilseigners an, da dieser damit auch an der Schaffung sowie Erhaltung von Arbeitsplätzen beteiligt sei. Diese 25 % Grenze kann jedoch durch entsprechende Gestaltung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG überwunden werden, wenn beim Erblasser/Schenker die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Durch eine "Pool-Bildung" können so auch Anteilseigner an Kapitalgesellschaften von den Begünstigungsnormen profitieren, die die Mindestbeteiligungsquote nicht erreicht haben. Hauptanwendungsfälle sollen hierbei Anteile an "Familien-Kapitalgesellschaften" sein, da hier die Besonderheit besteht, dass die Anteile über viele Generationen übertragen werden mit der Folge, dass Anteile einzelner Personen selten die Schwelle von 25 % überschreiten. Ungeachtet der Intention des Gesetzgebers kann die Pool-Regelung auch von sich fremden Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Ein "Pool-Vertrag" muss nicht separat abgeschlossen werden, sondern kann auch ganz oder teilweise in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, es empfiehlt sich jedoch die Schriftform.
1. Verfügungsbeschränkung
Eine Voraussetzung für eine wirksame Pool-Vereinbarung ist eine Verfügungsbeschränkung, welche durch zwei Möglichkeiten geschaffen werden kann.
a. Verpflichtung der Anteilseigner, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen
Zum einen kann vereinbart werden, dass für alle Anteilseigner, die Teil der Pool-Vereinbarung sind, die Verpflichtung untereinander besteht, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen. Soweit Unsicherheiten bestehen, wie sich der Begriff der Verfügung definiert, empfiehlt es sich in der Vereinbarung, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.
b. Übertragung der Anteile nur auf Anteilseigner, die denselben Verpflichtungen unterliegen
Die zweite Alternative ist, dass eine Vereinbarung getroffen wird, dass eine Anteilsübertragung nur an solche Personen erfolgt, die denselben Verpflichtungen unterliegen.
2. Stimmbindung
Elementarer Bestandteil der Pool-Vereinbarung ist, dass sich die Vertragspartner dazu verpflichten, ihre Stimmrechte gegenüber Gesellschaftern, die nicht derselben Bindung unterliegen, geschlossen auszuüben. Auch ein 100 % Pool ist zulässig.
3. Rechtsfolge
Liegt ein entsprechender Pool-Vertrag vor, kann der Schenker oder Erblasser seinen Anteil, auch wenn dieser die 25 % Grenze unterschreitet, begünstigt übertragen. Soweit das Gestaltungsinstrument einer Pool-Vereinbarung in Erwägung gezogen wird, sollte gewissenhaft abgewogen werden, ob der sich’daraus ergebende steuerliche Vorteil die Eingriffe in das Machtgefüge der Gesellschaft überwiegt. Teilweise wird auch gewarnt, dass die Stimmbindung bei einer Pool-Vereinbarung vergleichbar mit einer Anteils- oder Stimmrechtsübertragung i.S.v. § 8c KStG sei, mit der Folge eines Verlustes von körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen.