I.
Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.
Die Klägerinnen sind die Töchter des am xx.xx.2017 in München verstorbenen Erblassers, die Beklagte war dessen zweite Ehefrau.
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau am xx.xx.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerinnen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Immobilie in Pullach in Anspruch.
Das LG hat am 5.12.2019 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 22/27 der Akten) erlassen, die Räumungsfrist jedoch nach Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil auf deren Anträge hin wiederholt verlängert.
Die Beklagte verlangte die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass sie den Erblasser zu ½ beerbt hat. Für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Widerklage beantragte die Widerklägerin ursprünglich hilfsweise Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses sowie
Zitat
"in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft und nach Feststellung des Wertes der Immobilien an die Widerklägerin den Pflichtteilsbetrag gemäß Pflichtteilsquote von ⅛ des sich aus der … zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages nebst Zinsen … zu bezahlen."
sowie
Zitat
"in der 3. Stufe nach Erteilung der Auskunft und Belegvorlage einen sich, nach Vergleich von End- und Anfangsvermögen des Erblassers und der Widerklägerin sich errechnenden Zugewinnausgleich nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage an die Widerklägerin zu bezahlen, wobei die Klägerinnen und Widerbeklagten weiterhin verpflichtet sind, das Eigentum an dem Grundstück … Pullach … zum Alleineigentum der Beklagten und Widerklägerin aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen."
Das LG hat die Widerklage im Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die Klägerinnen den Erblasser zu je ½ beerbt haben. Es hat die Klägerinnen auf den Hilfsantrag hin zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerinnen ein Pflichtteilsrecht mit einer Quote von ⅛ zusteht.
Für die weitere Darstellung des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Teil- und Grundurteil des LG München I vom 7.4.2021.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.9.2022 bezifferte die Beklagte ihre Ansprüche und beantragte, die Klägerinnen nunmehr zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 1.003.745,97 EUR sowie eines Pflichtteils von 550.608,63 EUR zu verurteilen und stellte den Antrag,
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"die Klägerinnen und Widerbeklagten zu 1) und 2) sind verpflichtet, das Eigentum am Grundstück … Pullach … zum Alleineigentum der Beklagten und Widerklägerin aufzulassen und ihren Eintrag im Grundbuch zu bewilligen."
Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 (Bl. 485 ff.) stellte sie klar, dass der Grundstückswert auf die Zahlungsansprüche angerechnet werden solle.
Die Klägerinnen erkannten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2022 der Beklagten i.H.v. 550.000 EUR und Pflichtteilsansprüche i.H.v. 150.000 EUR an.
Das LG erließ am 17.2.2023 ein Teilanerkenntnisurteil, durch das die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verurteilt wurden, an die Beklagte 550.000 EUR und weitere 150.000 EUR zu zahlen.
Mit Beschl. v. 17.2.2023 setzte das LG die Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem LG München I zum Aktenzeichen 10 O 14484/22 aus.
Mit Beschl. v. 28.2.2023 lehnte das LG den Antrag der Beklagten vom 2.3.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.3.2023, der das LG mit Beschl. v. 18.4.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt hat. Wegen des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 28.2.2023 ist zulässig, bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Zutreffend hat das LG den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 28.2.2023 ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die seitens der Beklagten gestellten Anträge liegen nicht vor.
a) Dabei teilt der Senat zunächst die Ansicht des LG, wonach titulierte Forderungen von der Partei zur Prozessfinanzierung zu verwenden sind, soweit diese Forderungen alsbald realisierbar sind. Aufgrund des ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteils vom 17.2.2023 wäre es der Beklagten mithin ohne Weiteres möglich, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, da sie aus diesem Urteil insgesamt 650.000 EUR vollstrecke...