Im Wesentlichen beruhen die Probleme rund um die gemeinschaftlichen Testamente auf einem Informationsmangel, welcher nach einer Scheidung, wie aufgezeigt, aufgrund der Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen nachhaltige Folgen nach sich ziehen kann. Denn im Gegensatz zu einem Erbvertrag werden die Testierenden bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments mangels des Erfordernisses der notariellen Beurkundung nicht hinreichend rechtlich beraten und auch nicht auf die Folgen einer Scheidung hingewiesen. Rechtsunkundigen dürften die Spezifika des gemeinschaftlichen Testaments und insbesondere, wie aufgezeigt, die Notwendigkeit, sich mit der Wirksamkeit des Testaments nach einer Scheidung zu befassen, sowie die formalen Anforderungen an einen Widerruf daher nicht immer geläufig sein. Zwar hätten sie die Möglichkeit, sich juristisch beraten zu lassen. Ein Besuch beim Rechtsanwalt oder Notar erscheint vielen Testierenden jedoch zu zeitaufwändig und kostspielig. Die Dokumente generierende Online-Plattformen bieten nunmehr neue Möglichkeiten, da sie in der Lage sind, auf einem kostengünstigen Weg den bestehenden Informationsmangel auszugleichen.
1. Zulässigkeit
Diese neuen Perspektiven im Bereich des Legal Tech eröffnete der BGH, in dem er die Zulässigkeit von Rechtsdokumentengeneratoren bestätigte. Lange Zeit war umstritten, ob Online-Plattformen durch die Erzeugung von Vertragsdokumenten mithilfe von Rechtsdokumentengeneratoren gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen in § 3 RDG verstoßen. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Fraglich war, ob die Online-Anbieter die erforderliche Rechtsdienstleistungsbefugnis besitzen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass Vertragsgeneratoren keine Rechtsdienstleistung erbringen und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 RDG fallen. Denn eine Rechtsdienstleistung liegt nach § 2 Abs. 1 RDG ausschließlich bei einer Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten vor, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Karlsruher Richter gingen zwar davon aus, dass die Erstellung eines Vertragsdokuments mithilfe eines digitalen Generators eine Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG darstellt, nicht hingegen eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit. Als Begründung hierfür führt der BGH an, dass Dokumente generierende Online-Plattformen nicht auf einen individuellen realen Fall zugeschnitten seien, sondern auf allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise auftretenden Fragen, zu denen Antworten in Form von standardisierten Textbausteinen entwickelt worden seien. Zwar könne die Programmierung der Software darauf ausgerichtet sein, durch ein umfangreiches und detailliertes Frage-Antwort-System möglichst alle typischen und in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen vorwegzunehmen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Vielzahl möglicher Kombinationen von Textbausteinen um Lösungen für fiktive Einzelfälle eines unbestimmten Personenkreises handele. Eine solche abstrakte Angelegenheit werde auch nicht durch die Beantwortung der vorgegebenen Fragen zu einem realen Sachverhalt. Die Eingaben würden lediglich bewirken, dass die Textbausteine abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt werden. Letztlich hat der BGH damit deutlich gemacht, dass nicht jede Dienstleistung im juristischen Kontext eine Rechtsdienstleistung ist, die den Anwendungsbereich des RDG eröffnet.
2. Bewertung
Wenngleich Dokumente generierende Online-Plattformen damit zulässig sind, stellt sich die Frage, ob diese auch das in ihnen liegende Potenzial im Hinblick auf den Ausgleich des bestehenden Informationsmangels nutzen. Diese Frage soll am Beispiel von...