I.
Die Beteiligten begehren jeweils ihre Eintragung als Eigentümer von Grundbesitz unter Löschung von Belastungen im Wege der Teilerbauseinandersetzung.
Als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl. Nrn. 8X/4 und 7XX/11 waren im Grundbuch ursprünglich Ha.G. und He. G. als Miteigentümer zu je ½ eingetragen.
Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 19.4.2006 setzte der Erstversterbende als Erben den Überlebenden zu ½ und die gemeinsamen Töchter, die Beteiligten, zu je ¼ ein. Der Überlebende traf eine Teilungsanordnung dahingehend, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl. Nr. 8X/4 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl. Nr. 7XX/11 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollten. Der Überlebende war berechtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden, seine Verfügungen in freier Weise aufzuheben oder abzuändern.
Am 26.4.2006 verstarb Ha.G. Am 19.9.2006 wurden He. G. zu ½ sowie He. G. und die Beteiligten in Erbengemeinschaft zu ½ eingetragen.
Durch notarielles Testament vom 10.7.2012 ergänzte He. G. das gemeinschaftliche Testament vom 19.4.2006 dahingehend, dass sie ihrer Enkelin eine Eigentumswohnung vermachte, Testamentsvollstreckung anordnete und die Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin ernannte. Mit eigenhändigem Testament vom 19.10.2016 verfügte He. G. zudem, dass die Beteiligten den Wert der Grundstücke nicht ausgleichen müssten.
Am 11.2.2023 verstarb He. G.
Zu notarieller Urkunde vom 21.3.2024 wurden die bestehenden Erbengemeinschaften dahingehend auseinandergesetzt, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl. Nr. 7XX/11 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl. Nr. 8X/4 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollte. Die Beteiligte zu 2 erklärte, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Die Vertragsteile erklärten die Einigung über den jeweiligen Eigentumsübergang. Der Veräußerer bewilligte und der Erwerber beantragte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 28.5.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt den Vollzug. Beigefügt waren u.a. eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Nachlassgerichts vom 2.5.2023 über die Eröffnung der genannten Testamente und eine Abschrift der mit einem Eingangsstempel der Justizbehörden versehenen Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.6.2023, wonach sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehme, zusammen mit einem Begleitschreiben des Nachlassgerichts.
Das Grundbuchamt bat mit Schreiben vom 17.6.2024 um Einreichung eines Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramts in der Form der §§ 35, 29 GBO.
Mit Schreiben vom 11.7.2024 legte der Urkundsnotar eine Ausfertigung einer "Annahmebescheinigung" des Nachlassgerichts vom 27.3.2024 vor. Darin wurde unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass die genannte Person durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 27.6.2023 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausstellung dieser Bescheinigung das Nachlassgericht nicht zu prüfen gehabt habe, ob die mit der vorgenannten Urkunde erfolgte Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin wirksam sei.
Am 7.8.2024 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung. Die Beteiligte zu 2 handle als Testamentsvollstreckerin nach He. G. Zum Nachweis werde eine formfreie Annahmeerklärung vom 27.6.2023 bzw. eine Annahmebescheinigung vom 27.3.2024 des Nachlassgerichts vorgelegt, die lediglich bescheinige, dass die formlose Rückantwort dort eingegangen sei. Eine Prüfung der Identität der Erklärenden finde hierbei nicht statt, sodass dies weiterhin nicht ausreichend sei. Der Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft könne erbracht werden durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, ein Annahmezeugnis oder die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung.
Mit Schreiben vom 8.8.2024 hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Die Annahme des Amts durch die Beteiligte zu 2 sei durch die Bescheinigung des Nachlassgerichts in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachgewiesen. Allein schon aus dem Text ergebe sich, dass eine bestimmte Person gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe, wie es vom Gesetz vorgeschrieben sei. Ob über dieser Bescheinigung "Annahmebescheinigung" oder "Annahmezeugnis" stehe, sei rechtlich egal. Auch der Hinweis, dass das Nachlassgericht nicht geprüft habe, ob die Einsetzung als Testamentsvollstreckerin wirksam sei, ändere daran nichts. Die Berufung als Testamentsvollstreckerin sei nämlich bereits durch Vorlage des notariellen Testaments in der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Form nachgewiesen. Auch die Meinung des Grundbuchamts, dass die Identität desjenigen, der die Annahmeerklärung verschickt habe, vom Nachlassgericht nicht geprüft worden sei, spiele keine Rolle. Das Gesetz sehe für die Erklärung keine bestimmte Form vor, insbesondere keine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche ...