Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien als Erben zu gleichen Teilen bedacht worden. Die Einsetzung der gemeinschaftlichen Kinder sei nicht nur für den Vater, sondern auch für die Mutter der Parteien wechselbezüglich und damit bindend gewesen. Allein der Umstand, dass die Vermögensverhältnisse der Eltern der Parteien unterschiedlich gewesen seien und das Hausgrundstück der Mutter gehört habe, zwinge nicht zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit. Der Klägerin stehe auch gemäß § 2287 BGB ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils zu. Die Voraussetzungen für ein lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter der Parteien an der Begünstigung des Beklagten lägen nicht vor, da in § 3 Nr. 7 des Vertrags ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Wart- und Pflegeleistungen nicht gewünscht seien. Ob die Klägerin selbst Vorempfänge erhalten habe, sei im Rahmen des Anspruchs aus § 2287 BGB unerheblich. Sein Zweck sei es vielmehr, zunächst die Situation zu bereinigen, die durch die beeinträchtigende Schenkung entstanden sei.
III. Die Stattgabe der Klage ohne Beweisaufnahme verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnhausgrundstück gemäß § 2287 Abs. 1 iVm den §§ 818 ff BGB zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975 IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).
Ohne Erfolg greift der Beklagte hierbei die Feststellungen des Berufungsgerichts an, dass die Erbeinsetzung der Parteien durch die Erblasserin wechselbezüglich zu ihrer Erbeinsetzung durch ihren Ehemann iSv § 2270 Abs. 1 BGB ist. Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die Erblasserin sei Alleineigentümerin des Hausgrundstücks gewesen, während sonstiges wesentliches Kapitalvermögen der Eltern nicht vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute aber durchaus gesehen. Ferner hat es erkannt, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten mit der eigenen Erbeinsetzung durch den vermögenslosen Ehegatten verneint werden müsste (vgl. OLG Hamm aaO; BayObLG aaO). Soweit sich das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Überzeugung gebildet hat, dass trotz unterschiedlicher Vermögensverhältnisse Wechselbezüglichkeit bestehe, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hiergegen nichts Durchgreifendes vorgebracht.
2. Unter Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht sodann allerdings ohne Beweisaufnahme angenommen, dass die Voraussetzungen für ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Begünstigung des Beklagten nicht vorgelegen haben.
a) Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe (bzw. bei einem gemeinschaftlichen Testament der Schlusserbe), nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre sie – von Ausnahmefällen abgesehen – in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1972 – IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, 350). Dennoch greift die Vorschrift nicht zwangsläufig bei jeder Schenkung ein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23. April 1986 – IV a ZR 97/85, FamRZ 1986, 980 unter III 3; vom 23. September 1981 – IV a Z...