Gibt es keine ausdrückliche örtliche Zuständigkeit, kann für die Besichtigung nur auf die allgemeinen Vorschriften für die Zuständigkeit des Notars (§§ 10 ff BNotO) zurückgegriffen werden.

a) Wohnung des Erblassers im Amtsbereich (§ 10 a Abs. 1 BNotO)

Ist die Erblasserwohnung innerhalb seines Amtsbereichs (§ 10 a Abs. 1 BNotO), wird eine Besichtigung der Erblasserwohnung jedenfalls beurkundungsrechtlich unbedenklich sein.[32] Der Notar wird hier zwar außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig, diese Tätigkeit ist aber nicht zu beanstanden, zumal "sachliche Gründe"[33] für die auswärtige Tätigkeit sprechen.

b) Wohnung des Erblassers (auch) außerhalb des Amtsbereichs (§ 10 a Abs. 2 BnotO)

Liegen die zu besichtigenden Räumlichkeiten oder sonstige in Augenschein zu nehmende Gegenstände einerseits im Amtsbereich des Notars, andererseits aber auch außerhalb seines Amtsbereichs, sind zwei Fragen zu unterscheiden. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Notar auch außerhalb dieses Amtsbereichs tätig werden darf, ohne gegen die sich aus § 10 a BeurkG ergebenden Pflichten zu verstoßen. Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob der Notar die Beurkundung ganz oder zum Teil (soweit sie außerhalb seines Amtsbereichs liegt) ablehnen darf.

Eine Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbereichs (aber innerhalb des Amtsbezirks) ist dem Notar nur gestattet, wenn besondere berechtigte Interessen des Rechtssuchenden dies "gebieten". Soweit die vom Notar aufzusuchende Wohnung ausschließlich außerhalb des Amtsbereichs liegt, ist § 10 a Abs. 2 BeurkG unmittelbar anwendbar. Besonderheiten bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses gegenüber anderen Beurkundungstätigkeiten bestehen damit nicht. Dies gilt im Übrigen auch dort, wo die einzige zu besichtigende Wohnung außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 BNotO) liegt.

aa) Recht zur Aufnahme des Verzeichnisses außerhalb des Amtsbereichs

Die Vorschrift des § 10 a BNotO und der darin enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen berechtigten Interessen der Rechtssuchenden" bedarf zunächst der Konkretisierung. Nach Lerch[34] ergeben sich zwei Fallgruppen (Grundfälle). Der hier in Betracht kommende Grundfall soll dann vorliegen, "wenn der Notar aufgrund sonstiger, d. h. umfassender Betreuungstätigkeit mit einem umfangreicheren Sachkomplex befasst war ... und dieser aus in der Sache liegenden Gründen nicht in der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann".[35] Zunächst ist hier die Fallgestaltung denkbar, dass der Notar den Auskunftspflichtigen umfassend auf seine Pflichten hinweist, umfassende Ermittlungen vornimmt und in diesem Zusammenhang auf die außerhalb seines Amtsbereichs liegenden Vermögensgegenstände – die es zu besichtigen gilt – stößt. Hat der Notar nunmehr bereits erheblichen Aufwand betrieben und bedarf der weitere Gegenstand der Besichtigung, so dürften die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 BNotO für eine auch insoweit zulässige Bestandsaufnahme in der von Lerch gefundenen Auslegung durchaus zulässig sein.

Anders mag es liegen, wenn der Notar bereits im ersten Gespräch – ohne mit der Sache bislang näher befasst zu sein – von dem außerhalb des Amtsbereichs liegenden Vermögensgegenstand etwa der Ferienwohnung hört. Soweit die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 BNotO nicht vorliegen, dürfte ein Tätigwerden unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs zulässig sein. Der Notar wird jedenfalls ein Tätigwerden, soweit das Verzeichnis für Gegenstände innerhalb seines Amtsbereichs liegt, nicht ablehnen können, ansonsten müsste der Auskunftspflichtige mit "amtsbereichsüberschreitenden Nachlass" auch anderswo mit der Ablehnung der Amtstätigkeit und damit dem Zugang zum Notar überhaupt, rechnen. Daraus folgt, dass zugleich ein Sachzusammenhang gegeben ist, der ein Tätigwerden auch außerhalb des Amtsbereichs rechtfertigt. Damit wird ein Tätigwerden des Notars auch über den Amtsbereich hinaus nicht gegen § 10 a Abs. 2 BNotO verstoßen, wenn der Notar sowohl in seinem Amtsbereich tätig werden muss als auch außerhalb seines Amtsbereichs Besichtigungen vorzunehmen hat.

[34] NJW 1992, 3139, 3140; ders. BNotO (6. Aufl. 2008), § 10 a Rn 7.
[35] Die RL-E geben für Fallgestaltungen des Nachlassverzeichnisses keine Hinweise.

bb) Pflicht zur Aufnahme des Verzeichnisses außerhalb des Amtsbereichs

Diese Urkundsgewährungspflicht aus § 15 Abs. 1 BNotO gilt zunächst auch für das Nachlassverzeichnis.[36] Eine andere Frage ist es, ob der Notar im Hinblick auf die außerhalb seines Amtsbereichs erforderlichen Handlungen die Aufnahme des Verzeichnisses – jedenfalls soweit sein Amtsbereich überschritten ist – ablehnen darf. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 11 a Abs. 2 BNotO stellt zunächst einen "ausreichenden Grund" zur Verweigerung der Urkundstätigkeit im Sinne des § 15 BNotO dar, freilich nur insoweit, als nicht Tätigkeiten vorzunehmen sind, die innerhalb des Amtsbereichs vorzunehmen wären. Es handelt sich mithin um eine gesetzlich nicht vorgesehene partielle Verweigerung der Beurkundung. Hat der Urkundsbeteiligte an einer solchen nur teilweisen Bestandsaufnahme kein Interesse, mag er den Beurkundungsauftrag insgesamt zurücknehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 ...

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