Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der auf Verurteilung des Beklagten gerichtete Klageantrag, den Wert der im Erdgeschoss und Dachgeschoss des Grundstücks in Mönchengladbach gelegenen Wohnungen zu den Zeitpunkten 20.12.1999 und 15.4.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln und dem Kläger eine Ausfertigung davon vorzulegen, war von Anfang an unbegründet. Es begegnet schon grundsätzlichen Bedenken, einem Vertragserben zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2287 BGB gegen den Beschenkten ein Wertermittlungsanspruch zuzubilligen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 180) kann der pflichtteilsberechtigte Erbe, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, gegen diesen einen Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 242 BGB haben. Ob diese Rechtsprechung auf den Vertragserben, der den vom Erblasser Beschenkten auf Wertersatz oder Wertausgleich in Anspruch nimmt, übertragbar ist, ist in der Literatur umstritten.
Von einem Teil (Soergel-Wolf BGB 13. Aufl., § 2287 Rn 26; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl., § 25 V 8b); Spanke Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen in der Beratungspraxis ZEV 2006, 485, 487; Palandt-Weidlich BGB 70. Aufl., § 2287 Rn 15) wird ein Wertermittlungsanspruch bei der genannten Konstellation bejaht, von einem anderen Teil (Erman-Schmidt BGB 13. Aufl., § 2287 Rn 11; juris-PK BGB-Geiger, § 2287 Rn 52; Anwaltkommentar Dauner-Lieb/Heidel/Ring-Seiler BGB § 2287 Rn 79; v. Mohrenfels Die Auskunfts- und Wertermittlungspflicht des vom Erblasser Beschenkten NJW 1987, 2560) wird ein solcher Anspruch als zu weitgehend abgelehnt.
Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass das Gesetz einen Wertermittlungsanspruch in § 2314 BGB nur für einen ganz bestimmten Fall vorsieht und es sich insoweit um eine enge Sonderregelung handelt, die nicht ohne weiteres ausgedehnt werden kann. Auch anderen Bereicherungsgläubigern, die Wertersatzansprüche gemäß § 818 Abs. 3 BGB haben, wird kein Wertermittlungsanspruch zugebilligt. Schließlich hat der Bundesgerichtshof (NJW 1990, 180) ausdrücklich betont, dass ein Auskunftsanspruch nicht automatisch einen Wertermittlungsanspruch auslöse. Da es einem Anspruchsteller ohnehin unbenommen ist, zur Bezifferung seines Anspruchs vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen und er jedenfalls (wie noch ausgeführt wird) die Kosten zu tragen hat, geht es letztlich nur um die Frage, auf wen die Auswahl des Sachverständigen und die Mithilfe bei der Durchführung der Begutachtung abgewälzt werden soll. Da das eingeholte Gutachten zudem nicht bindend ist und in der Regel im Prozess ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, ist auch keine besondere Notwendigkeit für einen Wertermittlungsanspruch in der gegebenen Konstellation zu erkennen.
Dies kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil für den Wertermittlungsanspruch ebenso wie für den aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch gilt, dass Voraussetzung ein Informationsgefälle zwischen den Parteien ist, dass also der Vertragserbe über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht unterrichtet ist, wohingegen der Begünstigte die erforderlichen Informationen hat und sie unschwer mitteilen kann (BGHZ 97, 188). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Kläger selbst über hinreichende Informationen verfügt, um seine Klageforderung zu beziffern und hierbei keinem unzumutbaren Prozessrisiko ausgesetzt wäre.
Der Wert der Wohnungen im Haus in Mönchengladbach ist nach übereinstimmendem Parteivortrag im Jahre 1997 von der Stadtsparkasse geschätzt worden, und zwar durch einen auch vom Kläger als sachverständig bezeichneten Mitarbeiter. Die für die hier streitgegenständlichen Wohnungen ermittelten Werte von 200.000,– DM und 100.000,– DM hat der Kläger während des gesamten Prozesses nie in Zweifel gezogen und sie in seiner Berufungserwiderung selbst zugrundegelegt. Zudem hat der Kläger mit seiner Familie in seinem Elternhaus jedenfalls noch bis 2001/2002 gewohnt (wann er ausgezogen ist, ist der Akte nicht zu entnehmen), sodass er die Größe der Wohnungen und ihren Zustand sowie den des Hauses kennt. Schließlich stehen ihm als Miterben alle Unterlagen über das Haus zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Kläger den Wert der dem Beklagten übertragenen Wohnungen nicht annähernd zutreffend selbst schätzen kann, sondern ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten benötigt. Keinesfalls kann der Kläger eine Wertermittlung auf Kosten des Beschenkten verlangen, was er in der Berufungserwiderung auch einräumt. Allerdings hätte der Kläger seinen Antrag dementsprechend in 1. Instanz einschränken müssen und das Landgericht hätte auch nur eingeschränkt (im Hinblick auf die Kosten) verurteilen dürfen. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist jedenfalls so zu verstehen, dass der Beklagte das Gutachten einholen und als Auftraggeber auch bezahlen muss. In den (zur Auslegung des ...