Die Parteien sind Halbbrüder. Ihre gemeinsame Mutter und der mit ihr verheiratet gewesene Vater des Beklagten haben am 17.10.1978 durch handschriftliches Testament bestimmt:
Hiermit vermachen wir uns auf Gegenseitigkeit unser Eigentum und Vermögen. Nach unserem Tod geht unser Eigentum und Vermögen zu gleichen Teilen an unsere Söhne Norbert und Horst. Unter dem 25.12.1984 haben die Erblasser ihre Verfügung wie folgt ergänzt:
Nachträglich bestimmen wir die Aufteilung des Hauses wie folgt: Parterre und Mansarde für unseren Sohn Horst
1. Etage und Lagerplatz und Werkstatt an unseren Sohn Norbert.
Im Jahre 1997 wurde das Haus … in Mönchengladbach in drei Eigentumswohnungen aufgeteilt, von denen der Kläger im Juni 1997 die im 1. Obergeschoss gelegene und seinerzeit von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung zu einem Preis von 150.000,– DM von den Erblassern erwarb.
Nachdem am 19.4.1999 die Mutter der Parteien gestorben war, kam es zwischen dem Kläger und seinem Stiefvater zu Streitigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom 20.12.1999 übertrug der Stiefvater des Klägers auf seinen Sohn, den Beklagten, "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" das Eigentum an der Erd- und Dachgeschosswohnung des Hauses ... in Mönchengladbach. Zugunsten des Erblassers wurden ein Nießbrauchsrecht und eine Pflegeverpflichtung des Beklagten vereinbart. Im August 2001 veräußerte der Kläger die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung des Hauses für 150.000,– EUR an den Beklagten. Im Jahre 2002 erhielt der Kläger auf sein Verlangen vom Erblasser den ihm nach dem Tod seiner Mutter zustehenden Pflichtteil von 13.867,– EUR ausgezahlt. Am 15.4.2008 verstarb der Vater des Beklagten.
Der Kläger sieht in der Eigentumsübertragung vom 20.12.1999 eine ihn beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB und hat vom Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den genauen Inhalt des Übertragungsvertrags verlangt. Nach Vorlage des Vertrags begehrt der Kläger in der 2. Stufe vom Beklagten die Ermittlung des Wertes der im Erd- und Dachgeschoss gelegenen Wohnungen des Hauses ... in Mönchengladbach. Das Landgericht hat über die Motivlage des Erblassers bei Abschluss des Übergabevertrags vom 20.12.1999 Beweis durch Zeugenvernehmung der Ehefrauen der Parteien und der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhoben und den Beklagten verurteilt, den Wert der im Erdgeschoss und im Dachgeschoss der Immobilie in Mönchengladbach gelegenen Wohnungen zum Zeitpunkt 20.12.1999 und zum Zeitpunkt 15.4.2008 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln und dem Kläger sodann eine Ausfertigung des hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens vorzulegen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er eine Abweisung des auf Wertermittlung gerichteten Klageantrags erstrebt. (…)