Auf einen Blick

Der unselbstständigen Stiftung kommt grundsätzlich keine Rechtsfähigkeit zu. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über die Verwaltung des Nachlasses ist mit der Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung in derselben Weise möglich wie auch im Fall einer rechtsfähigen Stiftung. Entgegen einer gelegentlich geäußerten Meinung bedarf die Tätigkeit eines Stiftungstreuhänders nicht nach § 32 Abs. 1 KWG der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die unselbsständige Stiftung kann trotz ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit körperschaftseuerpflichtig sein, wenn die Stiftung wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen einem bestimmten Zweck zugeführt werden muss, die formalen Eigentümer des Vermögens oder die sonstigen Verfügungsberechtigten das Vermögen nicht für eigene Zwecke verwenden dürfen und das Stiftungsvermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders verwaltet wird.

Autor: Dr. Rüdiger Werner , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Gerlingen sowie Lehrbeauftragter für Steuerrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

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