Zusammenfassung

Die unselbstständige Stiftung ist die einfachere und ältere Grundform der Stiftung überhaupt. Obwohl sie nicht gesetzlich geregelt ist, besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die kleine Schwester der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den § 80 ff BGB existiert. Ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch die Formenstrenge des Rechts der juristischen Person geprägt, so ist das Rechtsinstitut der unselbstständigen Stiftung demgegenüber durch die im Schuld- und Erbrecht herrschende Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet. Der Begriff der unselbstständigen Stiftung ist letztendlich nur ein Schlagwort, unter das verschiedene rechtliche Gestaltungen gefasst werden, die alle darauf abzielen, mit den Mitteln des Schuldrechts eine rechtsfähigen Stiftung nachzuahmen. Diese Gestaltungsfreiheit ist der Grund dafür, dass hier anders als bei der rechtsfähigen Stiftung viele Fragen nach wie vor strittig sind. Der nachfolgende Beitrag will einen Überblick über aktuelle Probleme geben.

I. Grundlagen

Die unselbstständige Stiftung ist eine Stiftung im Rechtssinne. Das BGB regelt das Rechtsinstitut der unselbstständigen Stiftung zwar. nicht. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass es sie gibt. Nach dem BGH versteht man unter einer unselbstständigen Stiftung die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche Person mit der Maßgabe, diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden.[1] Bei der Errichtung einer unselbstständigen Stiftung finden in der Praxis insbesondere die Schenkung unter Auflage und der Treuhandvertrag Anwendung. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung soll eine unselbstständige Stiftung nur durch eine Schenkung unter Auflage errichtet werden können.[2] Die hM,[3] der sich auch der BGH angeschlossen hat[4], geht dagegen davon aus, dass eine unselbstständige Stiftung auch durch einen Treuhandvertrag errichtet werden kann.

Kennzeichen der nicht rechtsfähigen Stiftung ist ihre fehlende Rechtsfähigkeit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die nicht rechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Rechtsträger des zugewendeten zweckgebundenen Vermögens. Da die nicht rechtsfähige Stiftung bloß ein Rechtsverhältnis und kein Rechtssubjekt ist, kann sie nicht Träger von Rechten oder Pflichten sein. Zuordnungssubjekt ist allein der Stiftungsträger, der für die Stiftung in eigenem Namen handelt. Die unselbstständige Stiftung benötigt daher, um rechtswirksam handeln zu können, einen eigenständigen Rechtsträger – den sogenannten Stiftungsträger, der die mit der Vermögenswidmung der Stiftung verbundenen Rechte und Pflichten wahrnimmt und insbesondere für die Stiftung im Rechtsverkehr auftritt. Stiftungsträger in diesem Sinne kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein. Eine eigenständige juristische Person entsteht in all diesen Fällen nach hM nicht.

Da die unselbstständige Stiftung kein Rechtssubjekt sondern nur ein dem Schuld- oder Erbrecht unterliegendes Rechtsverhältnis ist, bedarf ihre Errichtung weder einer staatlichen Anerkennung noch unterliegt sie einer staatlichen Stiftungsaufsicht. Anders als die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts kann die unselbstständige Stiftung daher auch kurzfristig errichtet werden. Ein weiterer Vorteil der unselbstständigen Stiftung ist das fehlende Erfordernis eines Mindestvermögens. Während die Stiftungsbehörden für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung ein Mindestausstattung von 25.000 EUR verlangen, kann eine unselbstständige grundsätzlich auch mit einem kleineren Vermögen errichtet werden, wenn auch die Finanzbehörden zwischenzeitlich ebenfalls ein Mindestvermögen verlangen. Die unrechtsfähige Stiftung präsentiert sich potenziellen Stiftern damit als flexible und unbürokratische Alternative zur rechtsfähigen Stiftung nach den §§ 80 ff BGB.

[2] Hüttemann/Rawert in Staudinger, Neubearb. 2012, Vorbem zu §§ 80 ff, Rn 242ff; Reuter in MüKo zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorbem. Zu § 890 Rn 87 ff jeweils mwN.
[3] Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2009, § 36 Rn 30 f; A. Werner in Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Rn 953 ff.

II. Rechtsfähigkeit

Obwohl der Hauptunterschied zwischen der selbstständigen Stiftung und der unselbstständigen Stiftung nach herkömmlicher Dogmatik in deren fehlender Rechtsfähigkeit bestehen soll, ist in der jüngeren Vergangenheit in der Literatur versucht worden, der unselbstständigen Stiftung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen. Nach K. Schmidt kann die treuhänderische Stiftung als "virtuelle juristische Person" verstanden werden. Bei der unselbstständigen Stiftung werde mit den Mitteln und in den Grenzen der Vertragsgestaltung eine Stiftung iSd §§ 80 ff BGB "simuliert", indem die Vertragsbeziehung zwischen S...

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