Das Amtsgericht hat am 29. September 2011 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für die 1931 geborene Betroffene eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 als Sohn der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens, in dem das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet hat, ist die Betroffene am 1. Januar 2012 verstorben. Der Beteiligte zu 1 hat seine Beschwerde mit dem Antrag aufrechterhalten, die Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung festzustellen. Das Landgericht hat sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen; hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde.

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