Die Erblasserin, die Großmutter des Klägers und Mutter der Drittwiderbeklagten sowie des Beklagten, ist am 13.10.2010 in S verstorben. Die Erblasserin war verwitwet. Die Drittwiderbeklagte und der Beklagte waren die einzigen Kinder der Verstorbenen. Letztwillige Verfügungen der Verstorbenen lagen nicht vor. In den letzten 1 1/2 Jahren vor ihrem Tod war die Verstorbene in S bei ihrem Enkel, dem Kläger, wohnhaft. Die letzten 2 Monate verbrachte sie in einem Pflegeheim in S. Der Ehemann der Verstorbenen ist im Jahre 1986 verstorben und wurde auf einem Friedhof in O bei München beigesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Aktenzeichen XVII 357/10, vom 26.8.2010 wurden der Kläger und die Drittwiderbeklagte durch einstweilige Anordnung zu vorläufigen Betreuern der Verstorbenen bestellt.
Nach dem Tod der Erblasserin am 13.10.2010 haben am Folgetag zunächst die Drittwiderbeklagte und der Beklagte gemeinsam die Bestattung organisiert. Dabei war eine Bestattung im Grab des Ehemanns der Verstorbenen in O vorgesehen und die hierfür erforderlichen Formulare beim Bestattungsunternehmen auch bereits unterschrieben. Am 15.10.2010 hat die Drittwiderbeklagte ihr Einverständnis hierfür widerrufen.
Auf Antrag des Klägers vom 26.10.2010 hat das Amtsgericht Weilheim durch Beschluss vom 28.10.2010, Aktenzeichen 2 C 1036/10, im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass dem Kläger das Totenfürsorgerecht nach der Verstorbenen zusteht und die Urne der Verstorbenen in S beigesetzt wird. Gegen die einstweilige Verfügung hat der Beklagte Widerspruch eingelegt und beantragt, dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass dem Kläger das Totenfürsorgerecht nach der Verstorbenen alleine zusteht und die Urne in S beigesetzt wird. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Weilheim vom 28.10.2010 aufzuheben. Ferner erhob er Widerklage und Drittwiderklage. Der Beklagte begehrte zum einen die Feststellung, dass dem Beklagten das Totenfürsorgerecht nach seiner verstorbenen Mutter alleine zusteht, ferner die Feststellung, dass der Beklagte berechtigt ist, die Urne der Verstorbenen aus dem Beisetzungsort auf dem Friedhof der Gemeinde S in die Grabstätte ihres im Jahre 1986 verstorbenen Ehemanns auf dem Friedhof in O bei München umzubetten. Er begehrte zudem die Verurteilung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zur Zustimmung zur Umbettung der Urne. Die Drittwiderbeklagte beantragte wiederum, die Drittwiderklage abzuweisen, dem Kläger das Totenfürsorgerecht zu übertragen, ersatzweise der Drittwiderbeklagten das Totenfürsorgerecht alleine zu übertragen.
Der Kläger führte in mehreren Schriftsätzen aus, dass die Verstorbene ihm zu Lebenszeiten das Totenfürsorgerecht zwar nicht schriftlich ausdrücklich übertragen habe, jedoch diese Absicht wiederholt gegenüber dem Kläger persönlich und zahlreichen Zeugen geäußert habe. Ebenso habe die Verstorbene ihren Willen unmissverständlich dahingehend geäußert, dass sie in einer Urne in S bestattet werden wolle. Ersatzweise beruft sich der Kläger darauf, dass ihm als Betreuer der Verstorbenen vorrangig das Totenfürsorgerecht auch vor den beiden Kindern der Verstorbenen, dem Beklagten und der Widerbeklagten, zustehe. Die Drittwiderbeklagte stimmte dem Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen zu.
Der Beklagte trug vor, dass die Verstorbene das Totenfürsorgerecht nicht auf den Kläger übertragen habe. Dem Willen der Verstorbenen würde es entsprechen, dass sie in O bei München im Grabe ihres Ehemanns bestattet wird. Den Bestattungsort in O habe die Verstorbene selbst ausgesucht und das Grab ihres verstorbenen Ehemanns regelmäßig besucht. Darüber hinaus hätte die Verstorbene mehrfach zu Lebenszeiten geäußert, dass sie nicht gerne in S lebe, woraus zu schließen sei, dass sie in O bei ihrem Ehemann beigesetzt werden wolle. Das Amtsgericht Weilheim hat Beweis erhoben durch Einvernahme von 3 Zeugen, die der Kläger und die Drittwiderbeklagten benannt haben, und durch Einvernahme der Ehefrau des Beklagten und der beiden Söhne des Beklagten. Das Amtsgericht Weilheim hat in seinem Endurteil vom 15.3.2012 festgestellt, dass dem Kläger gemeinsam mit der Drittwiderbeklagten das Totenfürsorgerecht nach der Verstorbenen zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, ebenso wurde die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Folgendes aus:
Die Frage, wer zur Entscheidung über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte und die Frage einer Umbettung der Leiche zuständig ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen aufgrund seines noch fortwirkenden Persönlichkeitsrechts (BGH FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980; LG Braunschweig, Urteil vom 1.10.2004, Az: 4 O 905/04). Das Totenfürsorgerecht steht daher in erster Linie demjen...