Eine Teilungsanordnung mag z. B. lauten, wenn Martin und Maria nach dem Testament Miterben sind: "Mar (hier findet sich in der Verfügung ein freier Platz) soll das Seegrundstück haben."
Zwar werden allenthalben mit der ergänzenden Auslegung Lücken in der Verfügung des Erblassers geschlossen, wenn sich in der Urkunde eine Andeutung findet; aber einer Bestimmung eines Erben auf diese Weise oder von Zahlen steht man sehr entfernt gegenüber.
Martin und Maria wollen beide gerade dieses Grundstück haben, dass wertmäßig hinsichtlich des Restnachlasses ein Ausgleich gegeben ist (eine wertverschiebende Teilungsanordnung – Vorausvermächtnis – liegt nicht vor), ist ihnen kein Trost. So einigen sie sich, das Testament dahin auszulegen, dass Martin der durch die Teilungsanordnung begünstigte Erbe sein soll und Maria als Ausgleich dafür zusätzliche 100.000,– EUR erhält.
Die Wirkung dieses Auslegungsvertrags ist nunmehr eine zwischen Martin und Maria unstreitig gewordene Teilungsanordnung, nicht die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks. Die Verpflichtung, das Grundstück auf einen der Erben zu übertragen, ergibt sich ja bereits aus dem Testament; man braucht gar keine weitere zusätzliche Verpflichtung. Auch kann ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks aus § 311 b Abs. 1 BGB nach ganz hM formlos abgetreten werden (s. o.). Das ist wiederum wichtig für die Form eines solchen Auslegungsvertrags: Teilungsanordnungen können formlos geändert werden; es ist also für solchen Auslegungsvertrag weder die Form der §§ 2385, 2371 BGB erforderlich, noch die des § 311 b Abs. 1 (früher § 313 BGB), wenn sich die Teilungsanordnung oder das Vermächtnis auf ein Grundstück bezieht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Nähe des Auslegungsvertrags zum Auseinandersetzungsvertrag, denn auch dieser besitzt zuweilen Vergleichscharakter. Der Auslegungsvertrag ist kein Auseinandersetzungsvertrag. Auch ein Auseinandersetzungsvertrag (§§ 2042 ff BGB) ist grundsätzlich formfrei; anders aber ausnahmsweise dann, wenn in ihm formbedürftige Verpflichtungen übernommen werden, z. B. die Verpflichtung zur Übereignung von Grundstücken. Dann muss die Form des § 311 b Abs. 1 BGB beachtet werden. Dass der Auslegungsvertrag vom Auseinandersetzungsvertrag zu unterscheiden ist, sieht man an Folgendem:
Es bedarf gar keines Auseinandersetzungsvertrags, wenn entweder alle Nachlassgegenstände schon vom Erblasser durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) den einzelnen Miterben zugewiesen wurden oder wenn der Rest des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln verteilt wird, also durch Versteigerung der Sachen und Rechte und Teilung des Erlöses. Wohl aber bedarf es zum Vollzug der Auseinandersetzung durch Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben nötigenfalls eines formbedürftigen Vertrags. Die Unterschiedlichkeit zeigt sich weiter dann, wenn es noch mehrere Miterben gibt: So kann ein Teil von ihnen einen Auslegungsvertrag schließen, während die anderen Miterben untereinander keinen Streit hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Stellung haben. Der Auslegungsvertrag ist eben nicht direkt auf die Auseinandersetzung gerichtet, die Erbengemeinschaft mag noch lange Zeit fortgesetzt werden.
Im anwaltlichen Mediationsvergleich kann also eine Auslegung hinsichtlich von Teilungsanordnungen vorgenommen werden.
Verpflichtungen aus solcher Einigung können nicht Gegenstand der Einigung sein ( s. o. Teil I d). Der Vollzug des Vergleichs in der Einigung ist, insoweit es um Abtretung von Rechten und die vorweggenommene Einigung hinsichtlich des Eigentums an beweglichen Sachen geht, möglich (s. o. Teil I d). Der Vollzug von Rechtsübertragungen, die notarieller Beurkundung bedürfen, ist außerhalb des Mediationsverfahrens möglich (s. o. Exkurs nach Teil I d).