Der Auslegungsvertrag stellt hohe Anforderungen an die Rechtsberatung und die konkrete Vertragsgestaltung;[84] es muss vor allem die gewünschte Auslegung mit ihren Konsequenzen "durchgespielt" werden. Die wesentlichen Konsequenzen sollten vertraglich festgehalten werden, damit darüber nicht neuer Streit entsteht. Es sollten schon deshalb alle durch die Auslegung rechtlich tangierten Personen am Vertragsschluss beteiligt werden; es wird empfohlen, sogar die Nachlassgläubiger zu beteiligen.[85]

[84] Weiß, Wirkungen erbrechtlicher Auslegungsverträge, Gedächtnisschrift für Günther Küchenhoff, 1987, S. 389, 394.
[85] Eisele, aaO, S. 83 ff.

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