Auch die Anfechtung von Testamenten bildet nicht selten den Gegenstand einer vertraglichen Regelung: Eine unbegründete Anfechtung oder eine in ihrer Gültigkeit umstrittene Anfechtung eines Testaments wird als begründet oder unbegründet behandelt. Auch hier handelt es sich nicht um Auslegungsverträge, weil Gegenstand des Vertrags keine Interpretation der Verfügung von Todes wegen ist.
Wenn man aufgrund vertraglicher Vereinbarung auf ein unstreitig bestehendes oder auf ein in seiner Gültigkeit umstrittenes Anfechtungsrecht verzichtet, ist die Antwort schnell gegeben: Man wendet § 144 BGB an, wonach ein formloser Verzicht auf das Recht zur Anfechtung möglich ist. Man muss dabei allerdings beachten, dass dieser Verzicht nicht für oder gegen andere Anfechtungsberechtigte wirkt.
Zwar kann keine Verpflichtung zum Verzicht auf ein Recht Gegenstand eines (anwaltlichen) Mediationsvergleich sein (§ 796 a Abs. 2 ZPO), wohl aber kann der Verzicht selbst Teil des Vergleichs sein.
Kommt man vertraglich überein, dass ein zweifelhaftes Anfechtungsrecht als begründet behandelt werden soll, so muss man folgendermaßen vorgehen: Es muss eine formlose Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden, soweit es um eine Erbeinsetzung oder Enterbung geht (§ 2081 BGB). Das Nachlassgericht macht den Personen Mitteilung von der Anfechtung, denen die angefochtene Verfügung von Todes wegen unmittelbar zustatten kommt. Das Gericht hat anlässlich der Entgegennahme der Erklärung nicht zu prüfen, ob die Anfechtung begründet ist. Eine Prüfung erfolgt erst im Erbscheinsverfahren, und dann von Amts wegen. Eine Bindung des Gerichts an die Übereinkunft der Beteiligten besteht nicht. Wie bei anderen Vergleichen im Erbrecht trägt aber die Praxis den einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten nicht nur bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen (s. u. Teil IV 3), sondern auch bei der Frage der Wirksamkeit von erbrechtlichen Anfechtungen Rechnung.
Wo man indes befürchten muss, dass das Gericht der vergleichsweisen Einigung nicht folgen könnte, dort sollte man vorsorglich in der Vereinbarung über die Gültigkeit einer Anfechtungserklärung eine Übertragung des Erbrechts von den Personen, die ohne Anfechtung Erbe wären auf die Personen, die aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung Erben wären, sehen; dann handelt es sich um eine vergleichsweise Erbschaftsübertragung, die nach den §§ 2371, 2385, 2033 BGB der Form der notariellen Beurkundung bedarf. Diese kann im Anschluss an das Mediationsverfahren (s. o. Teil I 2 e) vorgenommen werden oder auch in einem unmittelbar an das Mediationsverfahren sich anschließenden schiedsrichterlichen Verfahren mit "Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" (s. o. Teil I Exkurs nach 2 e).