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§ 253 Abs. 3 ZPO zwingt den Kläger, in der Klageschrift zu bekennen, ob der Klagerhebung der Versuch einer Mediation vorangegangen ist und welche Gründe einem solchen oder ähnlichen Verfahren entgegenstehen. Schon von daher kommt der Mediation in Erbsachen heute größere Bedeutung zu. Bevor in Teil II des Beitrags die Geeignetheit von Auslegungsproblemen und erbrechtlichen Streitfragen für das Mediationsverfahren sowie Lösungsmöglichkeiten behandelt werden, werden in Teil I die Möglichkeiten, die erbrechtlichen Konflikte verbindlich und vollstreckbar zu regeln, dargestellt. Die Idee eines "Klägers", ein solches Verfahren von vornherein abzulehnen, weil das Ergebnis der Einigung nach dem MediationsG nicht tituliert werden kann, wird also für die Praxis widerlegt, wenn beide Seiten durch Anwälte vertreten sind.
Teil I: Die durch das Mediationsgesetz und die ZPO bestimmten Grenzen der Einigung im anwaltlichen Mediationsverfahren
1. Ziele eines Mediationsverfahrens
Ein Mediationsverfahren strebt die einvernehmliche Beilegung eines Konflikts an (§ 1 MediationsG). Es wird wohl auch in Zukunft eine Ausnahme sein, dass eine Partei nicht erst den Weg zu einem Rechtsanwalt beschreitet, um Rat und Hilfe in einem Konflikt zu erhalten, sondern sogleich einen (zertifizierten) Mediator um Vermittlung bittet. Und nun wird der Rechtsanwalt in geeigneten Fällen versuchen, ein Mediationsverfahren in Gang zu bringen; diesen Weg zu beschreiten, legt § 253 ZPO jeder Partei nahe; denn in einer Klagschrift soll sich die klägerische Partei dazu äußern, ob der Klage ein Versuch einer Mediation vorausgegangen ist (§ 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Insbesondere Rechtsanwälte werden unter solchen Umständen nicht nur die antragstellende Partei, sondern beide Parteien im Mediationsverfahren vertreten. Kommt es am Ende des Mediationsverfahrens zu einer Einigung, dann muss in dieser selbst schon die Durchführung der Vereinbarung enthalten sein oder es muss die Einigung später in die Tat umgesetzt werden. Die gar nicht so seltene bisherige Erfahrung bei Vergleichen zeigt, dass beide Seiten alsbald nach Vergleichsschluss ihre Einigung bereuen. Zumindest muss damit gerechnet werden, dass nicht stets die Einigung alsbald umgesetzt wird. Das bedeutet wiederum, dass auch eine Klage aus dem Mediationsvergleich auf dessen Erfüllung erforderlich werden kann. Wenn Anwälte die Parteien im Mediationsverfahren beraten und vertreten haben, so kann eine solche Klage dann vermieden werden, wenn die Voraussetzungen eines Anwaltsvergleichs (§ 796 a ZPO) erfüllt sind. Dann kann solcher anwaltliche Mediationsvergleich durch das zuständige Prozessgericht (§ 796 b ZPO) oder durch einen Notar (§ 796 c ZPO) für vollstreckbar erklärt werden. Eine Klage aus dem Vergleich entfällt; es kann dann ohne ein gerichtliches Erkenntnisverfahren die vergleichsweise Einigung durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Inwieweit können Auslegungsverträge hinsichtlich Verfügungen von Todes wegen und Erbvergleichen einem anwaltlichen Mediationsverfahren einschließlich anschließender Vollstreckbarkeitserklärung unterworfen werden?
2. Die Grenzen von Anwalts-Vergleichen im Mediationsverfahren – Vollstreckung und Formerfordernisse
a) Ist es Ziel eines Mediationsverfahrens, eine Einigung herbeizuführen, die notfalls auch vollstreckbar ist, so scheidet eine Einigung, die feststellenden Charakter hat, aus, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Einigen sich die Parteien darauf, dass sie A als Alleinerben ansehen und B als Vermächtnisnehmer behandeln wollen, so kann aus dieser Einigung nicht vollstreckt werden.
Wenn sich im Weiteren zwischen den Parteien neue Differenzen ergeben, so können die Parteien deshalb entweder ein neues Mediationsverfahren betreiben oder einen Rechtsstreit durchführen, wobei sie die Einigung mit seiner vereinbarten Feststellung diesem neuen Verfahren zugrunde legen.
b) Einigen sich die Parteien in der Weise, dass B zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Erbfall nach E an A 100.000,– EUR zu zahlen hat, so kann die dokumentierte (§ 2 Abs. 6 MediationsG) Einigung, die den Zahlungsanspruch enthält, ergänzt mit einer Vollstreckungsunterwerfung, beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt werden (§ 796 a Abs. 1 ZPO) und auf Antrag vom Amtsgericht oder vom Notar für vollstreckbar erklärt werden. Während das MediationsG selbst die Vollstreckung aus einer Einigung bewusst nicht regelt, greift hier also § 796 a ZPO, die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen, ein, soweit beide Parteien des Mediationsverfahrens durch Anwälte vertreten werden. Aus diesem Titel kann eine Vollstreckung erfolgen (§§ 802 a ff ZPO). Siehe dazu auch unten lit. d) am Ende.
Der Zahlungsanspruch ist besonders wichtig hinsichtlich der Kosten des Mediationsverfahrens. Der Umstand, dass die im Mediationsverfahren erzielte Einigung über die der Feststellung, wie das Testament auszulegen ist, nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, schließt nicht aus, dass andere Teile des Mediationsvergleichs für vollstreckbar erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass die geschuldete Leistung, insb...