Hier gilt wie im deutschen Erbrecht die Maßgabe, dass das gesetzliche Erbrecht anzuwenden ist, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Dies wäre im Beispielsfall bei Tod der Ehefrau mit japanischer Staatsangehörigkeit der Fall.
a) Art der erbrechtlichen Nachfolge
Das japanische Erbrecht sieht – wie das deutsche Erbrecht – eine Universalsukzession vor, weshalb zur Annahme der Erbschaft keine besonderen Erklärungen oder Akte notwendig sind und das Vermögen des Erblassers – nach den entsprechenden Quoten – insgesamt auf den/die Erben übergeht.
Zunächst ist als Erbe nur eine natürliche Person, auch ein nasciturus (das bereits gezeugte, aber beim Erbfall noch ungeborene Kind), erbfähig. Vermächtnisnehmer, die aber im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge keine Rolle spielen, können allerdings auch juristische Personen sein (hierzu noch detailliert sogleich, lit. c.), aa.) und cc.).
b) Kein Vorliegen eines Testaments: Gesetzliche Erbfolge
Liegt kein wirksames Testament vor (hierzu sogleich unter lit. c.), so ist die gesetzliche Erbfolge des japanischen ZGB (folgend: JZGB) anzuwenden. Hier findet man letztlich ein entsprechendes Prüfungsschema wie im deutschen Erbrecht.
aa) Gesetzliche Erben
Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Blutsverwandten, also Abkömmlinge und Eltern. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (wobei kein Unterschied besteht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Großeltern etc., wobei der noch lebende näher stehende Verwandte die weiter entfernten Verwandten verdrängt. Erben dritter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, aber nicht weitere Abkömmlinge der Geschwister. Der Ehegatte steht nun neben den sämtlichen vorgenannten Erben, wobei Ehegatte nur der durch Ehe gebundene Ehegatte ist, nicht aber der (nicht eheliche) Lebenspartner ist. Der Güterstand hat – anders als im deutschen Erbrecht – keinen Einfluss auf die Erbquote. Es kann also festgehalten werden: Verstirbt die japanische Ehefrau, so wären der überlebende deutsche Ehegatte sowie die gemeinsamen Kinder Erben (zu den Erbquoten sogleich, unmittelbar folgend unter lit. b.), bb.)).
Es gilt ein Parentel- und Stämmesystem ähnlich dem deutschen Erbrecht: Der nahestehende Verwandte verdrängt den entfernteren Verwandten. Sind also beispielsweise Kinder als Erben erster Ordnung vorhanden, so verdrängen sie Eltern und Geschwister des Erblassers.
Gibt es keine gesetzlichen Erben, so erbt der Fiskus (Art. 951 ff JZGB). Der Nachlass bildet in diesem Falle eine juristische Person, der von einem auf Antrag zu benennenden Nachlassverwalter zunächst verwaltet wird (Art. 952 JZGB). Dieser hat Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, bevor der Nachlass dem Fiskus anheim fällt (Art. 953 ff, insb. 959 JZGB)
bb) Erbquoten
Die Erbquoten richten sich, soweit sie nicht vom Erblasser bestimmt sind (gemäß Art. 902 JZGB, hierzu noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge) nach folgendem Muster:
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Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 des Nachlasses, die Abkömmlinge erhalten nach gleichen Quoten den Rest des Nachlasses (siehe aber Art. 900 Abs. 4 JZGB: Ein nichteheliches Kind erhält nur eine halb so hohe Erbquote wie ein eheliches Kind). Im Beispielsfall bedeutete dies: Der länger lebende deutsche Ehegatte erhielte 1/2 des Nachlasses, die Kinder jeweils 1/4. Wäre der Ehemann vorverstorben, so erhielten die Kinder jeweils 1/2 des Nachlasses. Die Eltern der Verstorbenen erhielten nichts, da sie durch die Abkömmlinge verdrängt wären, Art. 889 Abs. 1 JZGB im Umkehrschluss. Die Erbfolge wäre nac... |