Liegt kein wirksames Testament vor (hierzu sogleich unter lit. c.), so ist die gesetzliche Erbfolge des japanischen ZGB (folgend: JZGB) anzuwenden. Hier findet man letztlich ein entsprechendes Prüfungsschema wie im deutschen Erbrecht.
aa) Gesetzliche Erben
Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Blutsverwandten, also Abkömmlinge und Eltern. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (wobei kein Unterschied besteht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Großeltern etc., wobei der noch lebende näher stehende Verwandte die weiter entfernten Verwandten verdrängt. Erben dritter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, aber nicht weitere Abkömmlinge der Geschwister. Der Ehegatte steht nun neben den sämtlichen vorgenannten Erben, wobei Ehegatte nur der durch Ehe gebundene Ehegatte ist, nicht aber der (nicht eheliche) Lebenspartner ist. Der Güterstand hat – anders als im deutschen Erbrecht – keinen Einfluss auf die Erbquote. Es kann also festgehalten werden: Verstirbt die japanische Ehefrau, so wären der überlebende deutsche Ehegatte sowie die gemeinsamen Kinder Erben (zu den Erbquoten sogleich, unmittelbar folgend unter lit. b.), bb.)).
Es gilt ein Parentel- und Stämmesystem ähnlich dem deutschen Erbrecht: Der nahestehende Verwandte verdrängt den entfernteren Verwandten. Sind also beispielsweise Kinder als Erben erster Ordnung vorhanden, so verdrängen sie Eltern und Geschwister des Erblassers.
Gibt es keine gesetzlichen Erben, so erbt der Fiskus (Art. 951 ff JZGB). Der Nachlass bildet in diesem Falle eine juristische Person, der von einem auf Antrag zu benennenden Nachlassverwalter zunächst verwaltet wird (Art. 952 JZGB). Dieser hat Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, bevor der Nachlass dem Fiskus anheim fällt (Art. 953 ff, insb. 959 JZGB)
bb) Erbquoten
Die Erbquoten richten sich, soweit sie nicht vom Erblasser bestimmt sind (gemäß Art. 902 JZGB, hierzu noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge) nach folgendem Muster:
▪ |
Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 des Nachlasses, die Abkömmlinge erhalten nach gleichen Quoten den Rest des Nachlasses (siehe aber Art. 900 Abs. 4 JZGB: Ein nichteheliches Kind erhält nur eine halb so hohe Erbquote wie ein eheliches Kind). Im Beispielsfall bedeutete dies: Der länger lebende deutsche Ehegatte erhielte 1/2 des Nachlasses, die Kinder jeweils 1/4. Wäre der Ehemann vorverstorben, so erhielten die Kinder jeweils 1/2 des Nachlasses. Die Eltern der Verstorbenen erhielten nichts, da sie durch die Abkömmlinge verdrängt wären, Art. 889 Abs. 1 JZGB im Umkehrschluss. Die Erbfolge wäre nach deutschem Recht in dieser Konstellation identisch. |
▪ |
Neben den Eltern (oder anderen aufsteigenden Verwandten) erbt der Ehegatte zu 2/3 und die anderen Verwandten – die innerhalb ihres Stammes zu gleichen Teilen erben – 1/3. |
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Sind nur Geschwister und Ehegatte vorhanden, so erbt der Ehegatte zu 3/4, Geschwister erben untereinander zu gleichen Teilen (siehe aber Art. 900 Abs. 4 JZGB: Geschwister, die nur einen Elternteil mit dem Erblasser teilen, erben nur halb so viel wie leibliche Geschwister). |
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, so fällt der Nachlass an den Staat, wenn nicht eine Person, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ihn betreut und/oder gepflegt oder in einer "sonstigen engen Beziehung" stand, binnen 6 Monaten nach Ablauf der in Art. 958 JZGB bestimmten Frist (die sich nach einer Art "Aufgebotsverfahren" nach Art. 957 ff JZGB durch das Familiengericht, das auch für die Abwicklung von Erbfällen zuständig ist, bestimmt und im Einzelfall mindestens 2 Monate betragen muss) einen Antrag beim zuständigen (japanischen) Familiengericht bzw. bei einer entsprechenden deutschen gerichtlichen Institution stellt, die Erbenstellung erlangt.
Zur Visualisierung beziehen wir uns auf die nachstehende Grafik der gesetzlichen Erbfolge nach Art. 886 ff JZGB:
Verwandte |
Ordnung |
Ehegatte |
Erbquoten (Art. 886 ff JZGB) |
Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) –>auch der nasciturus |
1. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 1/2, Verwandte: 1/2, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Eltern und Großeltern |
2. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 2/3, Verwandte: 1/3, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Geschwister und deren Kinder, (nicht deren weitere Abkömmlinge) |
3. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 3/4, Verwandte: 1/4, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Andere Personen |
Nicht erbberechtigt |
Allein |
Ehegatte erhält 100 % des Nachlasses, wenn keine Kinder, Eltern (und andere aufsteigende Verwandte) und keine Geschwister des Erblassers (und auch keine Abkömmlinge der Geschwister) vorhanden sind |
Kein geset... |