Die Erbquoten richten sich, soweit sie nicht vom Erblasser bestimmt sind (gemäß Art. 902 JZGB, hierzu noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge) nach folgendem Muster:
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Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2 des Nachlasses, die Abkömmlinge erhalten nach gleichen Quoten den Rest des Nachlasses (siehe aber Art. 900 Abs. 4 JZGB: Ein nichteheliches Kind erhält nur eine halb so hohe Erbquote wie ein eheliches Kind). Im Beispielsfall bedeutete dies: Der länger lebende deutsche Ehegatte erhielte 1/2 des Nachlasses, die Kinder jeweils 1/4. Wäre der Ehemann vorverstorben, so erhielten die Kinder jeweils 1/2 des Nachlasses. Die Eltern der Verstorbenen erhielten nichts, da sie durch die Abkömmlinge verdrängt wären, Art. 889 Abs. 1 JZGB im Umkehrschluss. Die Erbfolge wäre nach deutschem Recht in dieser Konstellation identisch. |
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Neben den Eltern (oder anderen aufsteigenden Verwandten) erbt der Ehegatte zu 2/3 und die anderen Verwandten – die innerhalb ihres Stammes zu gleichen Teilen erben – 1/3. |
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Sind nur Geschwister und Ehegatte vorhanden, so erbt der Ehegatte zu 3/4, Geschwister erben untereinander zu gleichen Teilen (siehe aber Art. 900 Abs. 4 JZGB: Geschwister, die nur einen Elternteil mit dem Erblasser teilen, erben nur halb so viel wie leibliche Geschwister). |
Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden, so fällt der Nachlass an den Staat, wenn nicht eine Person, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ihn betreut und/oder gepflegt oder in einer "sonstigen engen Beziehung" stand, binnen 6 Monaten nach Ablauf der in Art. 958 JZGB bestimmten Frist (die sich nach einer Art "Aufgebotsverfahren" nach Art. 957 ff JZGB durch das Familiengericht, das auch für die Abwicklung von Erbfällen zuständig ist, bestimmt und im Einzelfall mindestens 2 Monate betragen muss) einen Antrag beim zuständigen (japanischen) Familiengericht bzw. bei einer entsprechenden deutschen gerichtlichen Institution stellt, die Erbenstellung erlangt.
Zur Visualisierung beziehen wir uns auf die nachstehende Grafik der gesetzlichen Erbfolge nach Art. 886 ff JZGB:
Verwandte |
Ordnung |
Ehegatte |
Erbquoten (Art. 886 ff JZGB) |
Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) –>auch der nasciturus |
1. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 1/2, Verwandte: 1/2, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Eltern und Großeltern |
2. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 2/3, Verwandte: 1/3, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Geschwister und deren Kinder, (nicht deren weitere Abkömmlinge) |
3. Ordnung |
daneben |
Ehegatte: 3/4, Verwandte: 1/4, diese untereinander zu gleichen Teilen |
Andere Personen |
Nicht erbberechtigt |
Allein |
Ehegatte erhält 100 % des Nachlasses, wenn keine Kinder, Eltern (und andere aufsteigende Verwandte) und keine Geschwister des Erblassers (und auch keine Abkömmlinge der Geschwister) vorhanden sind |
Kein gesetzlicher Erbe |
– |
– |
Es erbt der Staat, Art. 959 JZGB. Siehe aber Art. 957 ff JZGB: Gegebenenfalls nahestehende Person auf deren Antrag |
Hierbei ist aber zu beachten: Das japanische Erbrecht kennt eine Reihe von Anrechnungsvorschriften über lebzeitige Zuwendungen, insbesondere Schenkungen. Diese sind vom Ansatz her ähnlich aufgebaut wie die deutschen Vorschriften der §§ 2050 ff BGB. Der konkrete Erbteil, also dasjenige, was der einzelne Erbe letztlich aus dem Nachlass erlangt, wird erst unter Berücksichtigung der möglicherweise vorzunehmenden Anrechnungen ermittelt. Die Anrechnung selbst wird weiter unten, lit. c.), cc.), noch separat behandelt.