a`) Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit eines Japaners ist gegeben, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, Art. 961 JZGB. Hier ist das japanische Recht großzügiger als das deutsche Recht. Eine Geschäftsunfähigkeit des Testators ist irrelevant, wenn er die Einsicht hat, bei seiner Verfügung ein Testament zu errichten und er die Reichweite dieser Maßnahme abschätzen kann (natürliche Einsichtsfähigkeit, Art. 962 JZGB).
b`) Formwirksamkeit nach materiellem japanischem Recht
Das Testament muss nicht in japanischer Sprache und/oder japanischer Schrift verfasst sein.
c`) Formwirksamkeit nach dem Formgesetz
Im deutsch-japanischen Erbfall ist das Haager Testamentsformübereinkommen zur Prüfung der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen von Japanern relevant. Danach ist es ausreichend, wenn das Testament nach japanischem Recht ordnungsgemäß errichtet ist. Im Rahmen des favor testamenti genügt es aber, dass nach dem Recht, das am Ort der Testamentserrichtung gilt, das Testament wirksam ist. Es kann also ein in Deutschland lebender Japaner ein wirksames Testament nach deutschen Formvorschriften, §§ 2232, 2247 BGB, errichten.
d`) Formen des japanischen Testaments
Nachfolgend werden die verschiedenen Formen des japanischen Testaments dargestellt.
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Eigenhändiges Testament, Art. 967, 968 JZGB: Dieses muss vollständig eigenhändig, also mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Der Vor- und Zuname müssen per Unterschrift bekannt gegeben werden. Das Testament muss zusätzlich untersiegelt werden mit dem Hanko (japanisches, nichtamtliches Unterschriftssiegel; eine Untersieglung mit dem Jitsu-In, dem "offiziellen" Siegel, wie es für Behördengänge notwendig ist, muss nicht erfolgen. Unterbleibt eine Siegelung aber vollständig, ist das Testament formunwirksam). Daneben ist zwingend das Datum anzugeben. Die japanische Vorschrift des Art. 967 JZGB ist also strenger als die deutsche Vorschrift des § 2247 Abs. 5 BGB. Das Testament kann bei einem Notar oder Nachlassgericht in Deutschland in Verwahrung gegeben werden. |
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Notarielles (öffentliches)Testament, Art. 969 ff JZGB: Die Formvoraussetzungen für ein japanisches öffentliches Testament sind komplex. Es muss eine mündliche Erklärung des Erblassers über die gewollten erbrechtlichen Rechtsfolgen vor einem Notar in Japan bzw. einem Konsul im Ausland erfolgen, bei dem zusätzlich mindestens zwei Zeugen anwesend sein müssen. Der Notar/Konsul legt die Erklärung sodann nieder und verliest sie nochmals vor Erblasser und Zeugen, die dann die Richtigkeit der Niederlegung bestätigen müssen. Dann unterzeichnen und siegeln (hierzu oben) der Erblasser und die Zeugen die Urkunde, der Notar siegelt sie selbst nochmals und nimmt sie in Verwahrung. |
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Geheimtestament, Art.970 ff JZGB: Hierbei muss eine in einem Umschlag vom Erblasser versiegelte Urkunde, die von diesem wie ein eigenhändiges Testament (siehe oben) errichtet wurde, einem Notar (im Ausland Konsul) und zwei Zeugen übergeben werden. Der Notar/Konsul nimmt sie ungelesen in Verwahrung, alle Beteiligten unterzeichnen den Umschlag. Der Inhalt des Testaments wird zu Lebzeiten des Erblassers nicht bekannt gegeben. |
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Nottestamente: "Drei-Zeugen-Testament bei drohender Todesgefahr", "Seetestament", Art. 976 ff JZGB: Diese sind – wie in der deutschen Praxis – eher selten, daher wird mangels praktischer Relevanz auf diese Nottestamente nicht näher eingegangen. Deutlich wird aber: Auch das japanische Recht kennt Sonderformen des Testaments für Situationen, in denen aus tatsächlichen Gründen die vorgenannten Formvorschriften der "regulären" Testamente nicht eingehalten werden können. Allen diesen Testamenten ist aber gemein, dass sie nach 6 Monaten, in denen der Erblasser nach deren Errichtung noch lebt, nichtig werden. § 2252 BGB regelt für deutsche Nottestamente Vergleichbares. |
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Sonderformen des Testaments: Es gibt weiter Sondervorschriften für besondere Formen eines Testaments, so beispielsweise für Testamente für unter Vormundschaft stehende Volljährige (Art. 973 JZGB), daneben ein ausdrückliches Verbot für gemeinsame Testamente, Art. 975 JZGB. |