Zum 14.10.2009 hat die Europäische Union einen Entwurf der als "ROM-IV-Verordnung" (Verordnung 650/2012 vom 4.7.2012) bekannten "Verordnung zur Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts in der Europäischen Union" bekannt gegeben, die Verordnung ist zum 8.6.2012 vom Rat der EU angenommen worden. Die ROM-IV-Verordnung ist bereits in Kraft getreten; sie wird für Erbfälle, in deren Rahmen ein Mensch auf dem Territorium der EU (Ausnahme: Irland, Dänemark, Vereinigtes Königreich) verstorben ist, ab dem 17.8.2015 gelten, siehe auch Art. 4 ROM-IV-Verordnung. Sie gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für solche Fälle, in denen ein Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates verstirbt, aber in einem Mitgliedsstaat Vermögen besitzt (Art. 10 ROM-IV-Verordnung).
In der ROM-IV-Verordnung werden für die Rechtsnachfolge von Todes wegen internationale Zuständigkeiten für die Abwicklung eines Erbfalls auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahmen von Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich bestimmt (Art. 1 ff ROM-IV-Verordnung, wobei Art. 13 Besonderheiten für Ausschlagung des Erbes, Vermächtnisses oder Pflichtteils vorhält und Art. 5 gar eine Gerichtsstandsvereinbarung in Erbsachen ermöglicht). Darüber hinaus wird ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis, funktionell dem deutschen Erbschein vergleichbar, eingeführt (Art. 62 ff ROM-IV-Verordnung). Letztlich wird das in einem solchen Fall anwendbare materielle Erbrecht bestimmt (hierzu Art. 20 ff ROM-IV-Verordnung).
Zu beachten ist, dass auch die Wirksamkeit einer Rechtswahl erbrechtlicher Art sowie die Errichtung, die Wirksamkeit und Reichweite einer Verfügung von Todes wegen, die vor dem 17.8.2015 erfolgt ist/errichtet wurde, nach den Vorschriften der ROM-IV-Verordnung zu beurteilen ist, wenn der Todesfall des Erblassers ab dem 17.8.2015 eintritt.
Relevant ist weiter, gerade im Hinblick auf den deutsch-japanischen Erbfall: Vereinheitlichend wird sich für alle Erbfälle, die sich auf dem Gebiet eines der Mitgliedsstaaten ereignen, das Erbstatut regelmäßig nach dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers richten. Es wird also im Regelfall vom Heimatrecht und auch vom Recht des Wohnsitzes, soweit sich dieser nicht mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt" deckt, abgesehen.
Die Verweisung auf das anwendbare Recht ist eine Sachnormverweisung (deutlich Art. 21, Abs. 1 ROM-IV-Verordnung und Rückschluss Art. 34 Abs. 1 ROM-IV-Verordnung), also wird das Kollisionsrecht des verwiesenen Staates grundsätzlich nicht mit umfasst. Dies gilt insbesondere, wenn eine Rechtswahl nach Art. 22 Rom-IV-Verordnung vorliegt, nach der der Erblasser unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthalt in der EU die Anwendbarkeit seines Heimat-Erbrechts wählen kann, siehe Art. 34 Abs. 2 ROM-IV-Verordnung (zur Rechtswahl als solcher noch detailliert sogleich, vorletzter Absatz der lit. d).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Sachnormverweisung liegt nur dann vor, wenn nach der ROM-IV-Verordnung das Recht eines Drittstaates (also eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates und Irlands, Dänemarks und des Vereinigten Königreich) anwendbar wäre und aus dessen IPR heraus ein renvoi (Weiterverweisung) oder eine Rückverweisung dergestalt vorläge, dass (aufgrund der Qualität der Verweisung nach der ROM-IV-Verordnung als Sachnormverweisung die Anwendbarkeit auch der Kollisionsnormen des verwiesenen (Dritt!)Staates fiktiv "hinzugedacht", eine Weiterverweisung stattfände entweder auf einen anderen EU-Mitgliedsstaat (Art. 34 Abs. 1 lit a.) ROM-IV-Verordnung (was mit Japan nicht der Fall ist), oder auf einen anderen Drittstaat, der sein eigenes Recht anwenden würde (Art. 34. Abs. 1 lit. b.).
Verstirbt ein japanischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt (hierzu sogleich, letzter Absatz dieser lit. d.)) in Deutschland, so greifen aber nach diesseitiger Auffassung beide vorgenannten Ausnahmen des Art. 34 ROM-IV-Verordnung nicht. Nach Art. 21 Abs. 1 ROM-IV-Verordnung griffe demnach u. E. beim deutsch-japanischen Erbfall deutsches Sachrecht, siehe oben. Die Ausnahme des Art. 34 ROM-IV-VO, der ja schon seinem Wortlaut nach nur Anwendung findet, wenn das Recht eines Drittstaates zur Anwendung berufen wäre, wäre nach der hier vertretenen Ansicht nicht einschlägig (was in einzelnen Fällen denkbar sein könnte, siehe nur Art. 20 ROM-IV-Verordnung, der auch die Anwendung des Rechts eines Drittstaates grundsätzlich eröffnet, gleichwohl hier u. E. nicht relevant wird). Das deutsche materielle Erbrecht erlaubte es aber dem japanischen Staatsbürger, deutlich weitergehend zu verfügen, als er dies nach japanischem Erbrecht unternehmen dürfte, hierzu detailliert noch sogleich (unten Nr. 2 und 3, die die verschiedenen Sachregelungen gegenüber stellen, insb. Nr. 3., lit. c.), lit. aa.)). Gleichwohl kann der Japaner vorsorglich nach Art. 22 ROM-IV-Verordnung sein Heimatrecht in Form einer Sach-Rechtswahl (Art. 22, Art. 34 Abs. 2 ROM-IV-Verordnung, h...