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Dieser Aufsatz stellt die Rechtslage eines deutsch-japanischen Erbfalls in zwei Teilen dar.
2 A.
Einleitung
I. Unter dem Begriff "Deutsch-japanischer Erbfall" soll im Folgenden eine Situation verstanden werden, in der ein Mensch verstorben ist und Verbindungen sowohl zum deutschen als auch zum japanischen Kultur- und Rechtskreis hatte. Dies kann – was in der Praxis häufig ist – insbesondere der Fall sein, wenn eine Ehe zwischen Personen deutscher und japanischer Staatsangehörigkeit bestand. Darunter fällt aber auch, wenn zum Beispiel eine Person japanischer Staatsangehörigkeit bzw. eine Person mit Wohnsitz in Japan deutsche Immobilien, Geschäftsanteile deutscher Firmen oder sonstiges Vermögen in Deutschland besitzt, sowie der umgekehrte Fall, in dem eine Person deutscher Staatsangehörigkeit bzw. eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Vermögen aus dem japanischen Rechts- und Geschäftskreis besitzt.
II. Der erste Teil dieses Aufsatzes wird das materielle Erbrecht betreffend einen deutsch-japanischen Erbfall darlegen und hierbei differenzieren, ob einerseits der Erblasser bereits verstorben ist und welche Rechtsfolgen nun eintreten. Hier sind unter anderem die Fragen zu klären, welches Recht die Erbfolge bestimmt, ob beispielsweise Testamente wirksam sind und welche Rechtsfolgen sie zeitigen, wie sich Erbquoten nach deutschem und japanischen Recht darstellen und ob Pflichtteilsrechte zu beachten sind. Es werden im zweiten Fall, in dem Gestaltungsfragen thematisiert werden, die Möglichkeiten der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags mit verschiedenen Regelungen (Erbeinsetzungen, auch Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Regelungen zum Pflichtteilsrecht, auch Vorgaben zur Form von erbrechtlichen Regelungen im deutsch-japanischen Erbfall) ebenso wie die Möglichkeit einer Regelung in vorweggenommener Erbfolge erörtert sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden steuerrechtlichen Besonderheiten (Steuerpflichtigkeit der Erben, Freibeträge nach deutschem und japanischen Erbschaftsteuerrecht) dargestellt.
III. Daneben wird im zweiten Teil des Aufsatzes die steuerrechtliche Perspektive beleuchtet: Ist an den deutschen oder den japanischen Fiskus oder an beide Erbschaftsteuer zu zahlen? Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für die Erben im Einzelfall? In diesem Teil des Aufsatzes werden abschließend Gestaltungsmöglichkeiten erb- und steuerrechtlicher Art erörtert für den Fall, dass ein Erblasser, gleich ob japanischer oder deutscher Staatsangehöriger, noch lebt, und wie in diesem Falle eine mögliche Gestaltung unter Beachtung der Vorgaben des deutschen und des japanischen materiellen Erbrechts und Steuerrechts vorgenommen werden kann.
B. Erster Teil des Aufsatzes: Erbrechtliche Fragen nach Eintritt des Erbfalls
Als praktisches Beispiel soll die Ehe einer japanischen Ehefrau mit einem deutschen Ehemann dienen, die in Deutschland im gesetzlichen Güterstand leben und zwei volljährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit haben. Testamente haben beide nicht errichtet. Es wird im Folgenden erörtert, welche erb- und (erbschaft-)steuerrechtlichen Folgen beim Tode des Ehemannes eintreten und welche Folgen beim Tode der Ehefrau hervorgerufen werden.
I. Erbrechtliche Wirkungen eines deutsch-japanischen Erbfalls – anwendbares Recht?
Im vorgenannten Beispiel stellt sich beim Tode eines der Ehegatten zunächst die Frage, welches Recht Anwendung findet, ob sich also die Erbfolge nach deutschem oder japanischem Recht bemisst. Ist diese Frage geklärt, schließt sich die Frage nach der konkreten Erbfolge im Einzelfall an. In diesem Zusammenhang wird geklärt, wie sich die Situation darstellt, wenn kein Testament, Erbvertrag und keine sonstige letztwillige Verfügung vorliegt bzw. wenn eine solche letztwillige Verfügung vorhanden ist. Hierbei wird die Frage nach der Einhaltung von etwa maßgeblichen Formvorschriften beantwortet werden müssen und schließlich die Frage, ob formwirksam getroffene Regelungen inhaltlich Bestand haben oder stattdessen Grenzen nach dem anzuwendenden Sachrecht gezogen werden. Hierbei sind, wie folgend zu zeigen sein wird, teilweise erstaunlich detaillierte Übereinstimmungen zwischen deutschem und japanischem Erbrecht gegeben, teilweise aber auch erhebliche Unterschiede vorhanden. Was der eine Ehegatte wirksam für seine Erbfolge anordnen darf, ist dem anderen Ehegatten teilweise nicht gestattet.
1. Anwendbares Recht: Ist deutsches oder japanisches (Erb-)Recht einschlägig?
Die erste zu beantwortende Frage ist diejenige nach der Anwendbarkeit des deutschen oder japanischen Erbrechts.
Die Antwort auf diese Frage findet sich im internationalen Privatrecht (folgend: IPR), das das anwendbare Recht, folgend: Erbstatut, bestimmt.
Es gibt zwischen Japan und Deutschland keinen Völkervertrag, der die Frage nach dem Erbstatut beurteilt. Daher müssen das deutsche IPR und auch das japanische IPR herangezogen werden, um die Frage des im Erbfall geltenden Rechts zu beantworten. Wenn hier gleichlautende Verweisungen vorliegen für den konkreten Fall, so kann ohne international-rechtliche Probleme wie Normenkollision oder Normenmangel das anwendbare Erbrecht bestimmt werden.