1. Prozessuale Mittel
Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen.
a) Auskunftsanspruch. Zentrales prozessuales Mittel ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB. Er dient der Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs. Dieser Zweck wird jedoch nur dann erreicht, wenn der Erbe vollumfänglich und richtig Auskunft erteilt. Manchmal ist es diesem jedoch nicht möglich, vollständig und richtig Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Die Fälle nachträglicher Kenntniserlangung beruhen zumeist darauf, dass es für den Nachweis der Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass an einem Beleg fehlt. Es genügt bereits die Verleihung oder (unwirksame) Verfügung des Erblassers über einen Gegenstand. Dieser befindet sich dann nicht mehr im Besitz des Erblassers, ist gleichwohl noch dessen Vermögen und damit dem Nachlass zuzuordnen. Im vom BGH zuletzt entschiedenen Fall fehlte es an einem Beleg über den testamentarischen Erwerb des Grundstücks durch den Erblasser. Die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass ist daher für den Erben nicht immer zu ermitteln. Die Möglichkeit, dass die Auskunft unvollständig ist, besteht somit auch bei einem redlichen Erben. Der Auskunftsanspruch hilft dann dem Pflichtteilsberechtigten nicht weiter. Das prozessuale Mittel des Auskunftsanspruchs kann dem Pflichtteilsberechtigten insoweit nicht helfen und die bezweckte Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs läuft leer.
b) Stufenklage. Um die Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs zu verhindern, kann der Berechtigte eine auf Auskunft und Zahlung gerichtete Stufenklage erheben. Diese hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Indes kann auch dieses prozessuale Mittel einen ausreichenden Schutz bzgl. der vollumfänglichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht gewähren. Die Hemmung endet, wenn nach Erledigung der Vorstufen der Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgt wird. Hat der Erbe unter dem Eindruck der gegen ihn gerichteten Klage und evtl. unter der nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB möglichen Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten oder der nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB möglichen Mitwirkung eines Notars ein Nachlassverzeichnis erstellt, vertraut der Pflichtteilsberechtigte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Die Zahlungsklage wird daher nur auf Grundlage der erteilten Auskunft weiter verfolgt. Ist die Auskunft unvollständig und tauchen später weitere Nachlassgegenstände auf, so ist der darauf gestützte "weitergehende" Zahlungsanspruch im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht weiter verfolgt worden. Damit endet die Verjährungshemmung konsequenterweise bereits mit Auskunftserteilung. Spätestens jedoch dann, wenn der ursprüngliche Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgt wird, mithin mit Beendigung des ersten Zahlungsprozesses. Tauchen dann zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt weitere Nachlassgegenstände auf, so besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass der "weitergehende" Pflichtteilsanspruch trotz zwischenzeitlicher Verjährungshemmung verjährt ist.
c) Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage dahingehend, dass der Erbe bei Auftauchen weiterer Nachlassgegenstände zum anteiligen Ausgleich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet ist, dürfte es regelmäßig am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen. Erforderlich ist ein alsbaldiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses. Bejaht wird dieses bei – wie auch hier – drohender Verjährungseinrede. Dabei muss zumindest die Möglichkeit der künftigen Entstehung eines Schadens, welcher regelmäßig bei schweren, in ihren Auswirkungen nicht voll übersehbaren körperlichen Verletzungen anzunehmen ist, bestehen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Übertragen auf die Fälle des Pflichtteils ist somit ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach den konkreten Umständen mit dem Auftauchen weiterer Nachlassgegenstände nicht rechnen muss. Dies ist regelmäßig der Fall. Hat der Erbe freiwillig Auskunft erteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte ohne Bestehen von Anhaltspunkten für dessen Unredlichkeit darauf vertrauen, dass dessen Auskunft auch vollständig ist. Im Zeitpunkt der Klage auf Zahlung des Pflichtteils besteht daher aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten bei verständiger Würdigung regelmäßig kein Grund, mit dem Auftauchen weiterer Nachlassgegenstände zu rechnen. Die bloße geringe Möglichkeit einer unvollständigen Auskunft auch durch den redlichen Erb...