Von der Pfändung des Miterbenanteils ist nicht der dem pflichtteilsberechtigten Miterben ggfs. zustehende Anspruch auf den Zusatzpflichtteil gem. §§ 2305 ff BGB und auf Pflichtteilsergänzung gem. §§ 2325 ff BGB, einschließlich der damit verbundenen Auskunftsansprüche, erfasst. Im Einzelfall ist zu empfehlen, dass zusätzlich eine Pfändung dieser Ansprüche erwirkt wird. Zu beachten ist allerdings, dass es sich insofern wegen der familiären Verbundenheit nur um beschränkt pfändbare Forderungen gem. § 852 Abs. 1 ZPO handelt, soweit diese durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind.[18] Die eigene Entscheidung zur Geltendmachung bleibt dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen und kann nicht vom Pfändungsgläubiger ersetzt werden. Vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit kann jedoch schon der als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingte Anspruch gepfändet werden. Mit Eintritt der Bedingung können die gepfändeten Ansprüche ohne weiteres verwertet werden.[19] Die kurzen Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht sind zu beachten. Vorsicht ist geboten wegen der Schadensersatzpflicht des Pfändungsgläubigers aus § 842 ZPO bei verzögerter Beitreibung der ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung, etwa wenn er die Forderung verjähren lässt.

[18] LG Hildesheim, Urteil vom 30.1.2009 – 4 O 307/08.
[19] BGH, Urteil vom 8.7.1993 – IX ZR 116/92 –, BGHZ 123, 183–191.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?