Die Frage nach der Erbfolge muss sodann – wie sich auch aus Erwägungsgrund 66 Satz 2 ergibt – in einem streitigen Verfahren entschieden werden, das auf die Feststellung des Erbrechts gerichtet ist, in einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO mündet und für das somit die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO gelten.[87] Das Urteil des Prozessgerichts bindet dann, soweit es zwischen den Beteiligten des Erbscheinsverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist, sowohl die zur Erteilung des ENZ zuständige Stelle als auch – gemäß Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO – das zur Erteilung des Erbscheins nach §§ 105, 343 FamFG zuständige deutsche Nachlassgericht.[88]

Sofern dem deutschen Nachlassgericht bereits vor Erteilung des Erbscheins bekannt wird, dass vor dem gemäß Art. 4 EU-ErbVO zuständigen ausländischen Prozessgericht ein streitiges Verfahren anhängig ist, hat es das Erbscheinsverfahren – ebenso wie im Falle einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO vor einem deutschen Prozessgericht[89] – gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen.[90]

[87] Dörner, in: Dutta/Herrler (Fn 81), S. 83, Rn 26.
[88] Vgl. zur Reichweite der Bindung des Nachlassgerichts an das Prozessurteil, das auf Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ergangen ist, im nationalen deutschen Verfahrensrecht BayObLG, Beschl. v. 30.4.1998 – 1Z BR 187/97, FamRZ 1999, 334, 335; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2009 – 13 U 98/08, ZEV 2010, 143, 144; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, Stand 1.11.2013, § 2359 Rn 2; MüKo-BGB/J.Mayer (Fn 1), § 2359 Rn 35–39; Palandt/Weidlich (Fn 25), § 2353 Rn 23; Zimmermann, ZEV 2010, 457, 461.
[89] Zimmermann, ZEV 2010, 457, 459.
[90] Vgl. zur nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeit der Aussetzung bei anhängigem Rechtsstreit im Ausland KG Berlin, Beschl. v. 21.8.1967 – 1 W 959/67, FamRZ 1968, 219, 220; MüKo-BGB/J.Mayer (Fn 1), § 2359 Rn 31.

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