Die Frage nach der Erbfolge muss sodann – wie sich auch aus Erwägungsgrund 66 Satz 2 ergibt – in einem streitigen Verfahren entschieden werden, das auf die Feststellung des Erbrechts gerichtet ist, in einer "Entscheidung" iSv Art. 3 Abs. 1 lit. g EU-ErbVO mündet und für das somit die Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO gelten.[87] Das Urteil des Prozessgerichts bindet dann, soweit es zwischen den Beteiligten des Erbscheinsverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist, sowohl die zur Erteilung des ENZ zuständige Stelle als auch – gemäß Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO – das zur Erteilung des Erbscheins nach §§ 105, 343 FamFG zuständige deutsche Nachlassgericht.[88]
Sofern dem deutschen Nachlassgericht bereits vor Erteilung des Erbscheins bekannt wird, dass vor dem gemäß Art. 4 EU-ErbVO zuständigen ausländischen Prozessgericht ein streitiges Verfahren anhängig ist, hat es das Erbscheinsverfahren – ebenso wie im Falle einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO vor einem deutschen Prozessgericht[89] – gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen.[90]
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